Veröffentlicht am: 20.11.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Ich verschenke meinen Hausanteil an Herrn X

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2023 – 3 W 31/22

Das Oberlandesgericht Brandenburg musste sich in einem Erbscheinsverfahren mit einem ungewöhnlichen Testament befassen.

Der Fall

Ein geschiedener Erblasser ist im Jahr 2019 verstorben. Er hinterließ einen Sohn, zu dem er aber zu Lebzeiten keinen Kontakt mehr hatte. Der Erblasser hatte mit einem gemeinsamen Freund eine Immobilie erworben. Vom Grundstück samt Haus gehörten dem Erblasser ein Anteil von 64,29 % und dem Freund 35,71 %.

Der Erblasser hatte vor seinem Tod ein Schriftstück mit folgendem Inhalt erstellt: „Für den Fall meines plötzlichen Ablebens, verschenke ich meinen Hausanteil an den Mitbesitzer des Hauses Herrn X.“

Die Immobilie machte nahezu das gesamte Vermögen des Erblassers aus. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Freund die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe. Der Sohn des Erblassers widersprach jedoch der Erteilung. Er begründete seinen Widerspruch unter anderem damit, dass es sich bei dem Schriftstück um ein formunwirksames Vermächtnis handeln würde. Das Nachlassgericht war von den Argumenten des Sohnes überzeugt und wies den Erbscheinsantrag ab. Der Freund legte Beschwerde zum OLG ein, welches dieser statt gab.

Begründung

Der Freund wurde zwar nicht ausdrücklich testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt, jedoch ergab sich die Einsetzung aus einer Auslegung des Schriftstücks.

Wie ist ein Testament auszulegen?

Bei der Auslegung eines Testaments soll der wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermittelt werden.

Im geschilderten Fall war der Begriff des „Verschenkens“ nicht wörtlich zu verstehen. Vielmehr wollte der Erblasser, dass sein Freund die gesamte Immobilie erhält. Da ansonsten kein Vermögen vorhanden war, kommt man durch Auslegung des Schriftstücks dazu, dass der Freund Alleinerbe werden sollte.

Wann ist ein Erbe als Alleinerbe anzusehen?

Gerichte gehen von einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes aus, wenn der Erblasser über mindestens 80 % seines Gesamtvermögens verfügt.

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