Veröffentlicht am: 12.01.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Hat ein Erblasser mehrere widersprüchliche Testamente hinterlassen gilt der Inhalt des zeitlich neuesten Testaments. Dies ist auch dann der Fall, wenn vorherige Testamente Bestimmungen für einen Nacherben beinhalten und ein danach errichtetes Testament keine Regelung diesbezüglich mehr trifft. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2023 – 3 Wx 189/23)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin und hinterließ neben ihren beiden Geschwistern vier handschriftliche Testamente.
Vier unterschiedliche Testamente
Im Jahre 2007 errichte die Erblasserin ihr erstes Testament. In diesem Testament setzte sie ihre Schwester als alleinige Erben ein. Zwei Jahre später errichtete des Erblassers ein weiteres Testament und setzte erneute ihre Schwester als alleinige Erbin ein. Neben der Erbeneinsetzung bestimmte Erblasserin eine Nacherbin (ihre Großnichte) im Falle des Todes der eingesetzten Schwester als Erbin. Fast sieben Jahre später im Jahr 2016 trat die Erblasserin erneut an und verfasste ein weiteres Testament. Die Erblasserin setzte wie in den drei vorherigen Testamenten ihre Schwester als Alleinerbin ein. Diesmal benannte die Erblasserin jedoch keine Nacherbin für den Fall des Todes der Schwester vor ihrem eigenen.
Eingesetzte Vorerbin stirb vor dem Erbfall – Nacherbin beantragt Erbschein
Die Schwester der Erblasserin verstarb in der Folge kurz vor der Erblasserin selbst. Nach dem Tod der Erblasserin bestand nun Zweifel an der korrekten Erbfolge. Die Großnichte, welche in dem Testament von 2009 als Nacherbin der vorverstorbenen Schwester eingesetzt wurde, beantragte unter Vorlage des Testamentes einen Erbschein als Alleinerbin beim zuständigen Nachlassgericht. Gegen diesen Antrag legten andere Familienmitglieder Widerspruch ein und bestanden darauf, dass sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Regeln zu bemessen habe.
Andere Familienmitglieder beantragen Erbschein
Das zuständige Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass das zeitlich spätere Testament ohne die Nacherbenbestimmung, das vorherige Testament wirksam aufgehoben hatte und wies den Erbscheinantrag der Großnichte ab. Die anderen Familienmitglieder beantragten daraufhin selbst die Erteilung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht stellte die Erteilung in Aussicht woraufhin die Großnichte Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts einlegte.
OLG: Erbfolge richtet sich nach den gesetzlichen Regeln
Das Oberlandesgericht kam während des Verfahrens zu dem Schluss, dass sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Das Testament von 2009 wurde wie bereits von dem Nachlassgericht richtigerweise festgestellt durch das zeitlich spätere Testament von 2016 nach § 2258 BGB aufgehoben. Das Testament mit der Nacherbeneinsetzung konnte daher keine Rechtskraft mehr zugunsten der Großnichte entfalten und bot keine Grundlage zur Erteilung eines Erbscheins. Dass die Erblasserin die Großnichte in dem Testament von 2016 nicht mehr erwähnte, müsse demnach so gewertet werden, als dass die Erblasserin keine Nacherbenstellung der Großnichte mehr wünschte. An dem Testament von 2016 bestand auch kein Zweifel bezüglich der Wirksamkeit. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Für den Nachlass der Erblasserin galt die gesetzliche Erbfolge.
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