Veröffentlicht am: 25.07.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Warum ist die Feststellung des Versterbens erheblich?
Im vorliegenden Fall waren drei Personen – A, B und C – als Erben des verstorbenen Erblassers eingesetzt worden. Nach dem Erbfall verkauften Erbe A und Erbe C ihre Erbteile an die Erbin B. Daraufhin beantragte Erbin B beim Nachlassgericht einen Erbschein, in dem die Erben namentlich aufgeführt, aber keine Erbquoten angegeben werden sollten.
Wie kann der Gläubiger feststellen, ob der Schuldner verstorben ist?
Das Nachlassgericht hat andere Pläne
Statt dem Antrag der Erbin B nachzukommen, plante das Nachlassgericht jedoch, einen Erbschein zu erlassen, der die Erben zu jeweils einem Drittel als Miterben ausweist. Gegen diese Entscheidung legte die Erbin B Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf, da die Erbin ausdrücklich einen Erbschein ohne Angabe der Erbquoten beantragt hatte, was gemäß § 352a Abs. 2 FamFG zulässig ist.
Zustimmung aller Erben erforderlich
Das Oberlandesgericht verdeutlichte jedoch, dass ein Erbschein ohne Angabe der Erbquoten nur dann erteilt werden kann, wenn alle beteiligten Erben auf die Angabe der Erbquote verzichten. In diesem Fall war jedoch Problematisch, dass die Erben A und C keine Verzichtszustimmung erteilten. Zudem hatte Erbe A der Aufnahme seines Namens im Erbschein ausdrücklich widersprochen. Die Eintragung des Erbe A in den Erbschein war jedoch trotz Veräußerung des Erbteils weiterhin erforderlich.
Zurückverweisung an das Nachlassgericht
Im vorliegenden Fall führte dieser Widerspruch dazu, dass die Erbquoten in einem potenziellen Erbschein angegeben werden mussten. Das Oberlandesgericht wies den Fall deshalb zurück an das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht sollte erneut klären, ob ein Erbschein mit Angabe der Erbquoten ausgestellt werden sollte.
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