Veröffentlicht am: 27.02.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Die Folgen der Streichung einer Erbeneinsetzung in einem Testament

Wird in einem Testament ein eingesetzter Erbe nachträglich rausgestrichen, so gilt die Erbeneinsetzung als widerrufen. Dieser Widerruf muss nicht erneut von dem Testierenden unterschrieben werden. Handelt es sich bei dem rausgestrichenen Erben um den alleinigen eingesetzten Erben, so gilt nach der Streichung die gesetzliche Erbfolge. (OLG Stuttgart – Beschluss vom 25.03.2020 – A 5 VI 398/18)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin und hinterließ ein privatschriftliches Testament. In diesem Testament setzte die Erblasserin einen wohltätigen Verein als Alleinerben ein. Vor ihrem Tod änderte die Erblasserin aber offensichtlich ihre Meinung und strich den Namen des Vereins in dem Testament durch und fügte daneben mit Datum die Anmerkung hinzu: “Wird noch genannt.”. Die Erblasserin hatte das Testament nach der Streichung nicht erneut unterschrieben.

Gesetzliche Erbin beantragt Erbschein

Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte die Schwester der Erblasserin als einzige gesetzliche Erbin die Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht, welcher sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Gegen diesen Antrag legte der Verein Widerspruch ein und sprach sich für eine eigene Alleinerbschaft aus. Aus der Sicht des Vereins gelte trotz Streichung weiterhin die Erbfolge des Testamentes, da die Erblasserin es unterließ das Testament nach der Änderung zum Zwecke der erforderliche Formwirksamkeit erneut zu unterschreiben. Die Änderung sei daher nichtig.

Widerspruch hat keinen Erfolg

Neben der Nichtigkeit der Änderung des Testamentes, begründete der Verein seinen Widerspruch mit bestehenden Zweifeln bezüglich der Testierfähigkeit der Erblasserin und der Urheberschaft der Änderung des Testamentes. Trotz ausführlicher Begründung lehnte das Nachlassgericht den Widerspruch ab und stellte der Antragsstellerin den Erbschein in Aussicht. Der Verein legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Streichung stellt wirksamen Widerruf der Erbeneinsetzung dar

Das Oberlandesgericht konnte keine Zweifel begründenden Anhaltspunkte zu den aufgeworfenen Problemen des Beschwerdeführers ermitteln. Es seien weder Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit noch an der Echtheit der Änderung des Testamentes durch die Erblasserin erkennbar. Der Widerruf des Vereins als Alleinerbe, sei eine wirksame vorgenommene Streichung nach § 2255 BGB. Da die Erblasserin keinen neuen Alleinerben benannte, gelte schlussendlich die gesetzliche Erbfolge. Der Vorwurf der Formunwirksamkeit wegen mangelnder Unterschrift sei im vorliegenden Fall unbegründet. Eine Streichung, die allein den Widerruf eines ehemals Geschriebenen zum Bestand hat, müsse nicht erneut mit einer Unterschrift versehen werden.

Im Ergebnis erhielt die Schwester der Erblasserin ihren Erbschein als gesetzliche Alleinerbin.

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