Veröffentlicht am: 08.09.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2324 BGB lässt sich der Rückkaufwert einer Lebensversicherung anrechnen. Die tatsächlich ausgezahlte Versicherungssumme gegenüber den Begünstigten oder die gezahlten Versicherungsbeiträge vor dem Ableben des Versicherungsnehmers, finden dagegen keine Berücksichtigung. (Saarländisches OLG – Beschluss vom 05.08.2022 – 5 W 48/22)
Was ist ein Rückkaufwert?
Der Rückkaufwert einer Lebensversicherung wird innerhalb des Versicherungsvertrages zwischen Versicherungsgeber und Versicherungsnehmer festgelegt. Der Rückkaufwert ist dabei der Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Kündigung der Lebensversicherung ausgezahlt wird. Bei den meisten Lebensversicherungsverträgen ist die Höhe des Rückkaufswertes in Falle einer Kündigung in den ersten Jahren nach dem Versicherungsabschluss sehr niedrig oder liegt sogar bei null.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hinterließ ein Erblasser neben seiner Lebensversicherung, seinen letzten Willen in einem Testament. In dem Testament begünstigte der Erblasser seine zweite Ehefrau als alleinige Erbin. Die Ehefrau war ebenfalls als Begünstigte der Lebensversicherung eingetragen. Seine Tochter enterbte der Erblasser.
Kein positives Nachlassvermögen
Nachdem der Erblasser verstarb, trat die enterbte Tochter an die Alleinerbin heran und forderte ihren Pflichtteilsanspruch ein. Zum Zwecke der Bestimmung des Nachlasswertes, an welchem sich auch der Pflichtteil orientiert, beantragte die Alleinerbin bei einem Notar die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Das in der Folge erstellte Nachlassverzeichnis verzeichnete ein positives Nachlassvermögen in Höhe von 4900 €. Dem entgegen standen jedoch Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 9000€. Nach diesen Werten bestand kein Vermögen, an dem ein Pflichtteil bemessen werden könnte.
Alleinerbin erhält Lebensversicherungssumme in Höhe von 50.000 €
In dem Nachlassverzeichnis wurde jedoch die bestehende Lebensversicherung des Erblassers nicht aufgeführt. Die Ehefrau erhielt nach dem Tod ihres Ehemannes aus der Lebensversicherung eine Zahlung in Höhe von 50.000€
Auf Umwegen zum Pflichtteil: Pflichtteilsergänzungsanspruch
Als die Tochter davon erfuhr, wollte sie ihren Pflichtteilsanspruch gerichtlich einklagen und stellte dazu beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Zur Begründung führte die pflichtteilsberechtigte Tochter an, dass sich die Auszahlung der Lebensversicherung auf den Nachlass des Erblassers auswirke und demnach ihren Pflichtteil positiv beeinflusse. Die Versicherungssumme, oder wenigstens die monatlichen Versicherungsbeiträge die der Erblasser zu Lebzeiten zahlte, seien wie eine Schenkung zu behandeln und führe daher zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.
Landgericht stützt sich auf BGH-Rechtsprechung
Das Landgericht kam den Antrag jedoch nicht nach und machte der Tochter unter Verweis auf eine frühere Rechtsprechung des BGH deutlich, dass eine Lebensversicherung bei der Bemessung eines Pflichtteils nicht zu berücksichtigen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Tochter Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Beschwerde hat keinen Erfolg
Auch das Oberlandesgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf die bisherige Rechtsauffassung des BGH. Die Versicherungssumme als solche, oder die monatlichen Beiträge, die der Erblasser zu Lebzeiten aufgewendet hat, seien nicht bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch könne nur der Rückkaufwert der Lebensversicherung angerechnet werden, welcher in der letzten –juristischen – Sekunde des Lebens des Erblassers bestand. Nach Auskunft des Versicherungsunternehmens betrug der Rückkaufwert der Lebensversicherung Null Euro und hatte damit zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers keinen Wert.
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