Veröffentlicht am: 02.11.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Alleingang in einer Erbengemeinschaft

Gegen den Willen der anderen Miterben wird ein Erbberechtigter zum Antragsteller eines Erbscheins.
Die Gebühren dafür muss der Alleingänger selbst tragen.

Die Erbengemeinschaft entscheidet und zahlt gemeinschaftlich.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Ein Miterbe beantragt allein einen Erbschein – Wer trägt die Kosten?

Gegen den Willen der anderen Miterben beantragt ein Miterbe der Erbengemeinschaft einen Erbschein. Die Gebühren für den Erbschein muss der Alleingänger selbst tragen. Die Kosten der Beantragung eines Erbscheins sind keine Nachlasserbenschulden. Die anderen Miterben müssen die Kosten daher nicht anteilig übernehmen. (BGH – Urteil vom 07.10.2020 – IV ZR 69/20)

Wie funktioniert die Kostenverteilung innerhalb der Ebengemeinschaft?

Innerhalb der Erbengemeinschaft kommen die Miterben gemeinschaftlich für alle Nachlasserbenschulden und Verbindlichkeiten auf. Die Erbengemeinschaft entscheidet nur gemeinschaftlich.

Alleingänge eines Erben führen nicht zu einer Verpflichtung für die MIterben.

Gehören die Kosten für einen Erbschein zu den Nachlasserbenschulden?

Zu den Nachlasserbenschulden gehören nicht die Kosten, die durch die Beantragung eines Erbscheines entstehen. Die Nachlasserbenschulden bestehen aus anderen Lasten, insbesondere aus

  • Erblasserschulden (z.B. offene Rechnungen des Erblassers)
  • Erbfallschulden (z.B. Bestattungskosten)

Der Fall

Im vorliegenden Fall wird ein Erblasser von seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen zwei Söhnen beerbt. Diese bilden zum Zwecke der Nachlassauseinandersetzung eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass des Erblassers gehört insbesondere eine Immobilie. Die Tochter beantragt gegen den Willen der anderen Miterben einen Erbschein. Die Erbengemeinschaft wird durch den Erbschein kurze Zeit später als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen.

Wer bezahlt den Erbschein?

Die Kosten für den Erbschein fordert die Tochter anteilig von ihren beiden Brüdern. Als diese eine Kostenübernahme verweigern, zieht die Tochter vor Gericht. Das Amtsgericht gibt der Tochter in erster Instanz recht. Anschließend legen die Brüder beim Landgericht erfolgreich Berufung ein. Die Tochter legt daraufhin Revision beim BGH ein.

Klage unbegründet

Der BGH weist die Klage der Tochter als unbegründet zurück. Der Tochter steht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu, aus der sie die Kosten von ihren Brüdern zurückverlangen kann.
Durch den Erbschein haben die Brüder keine Aufwendungen erspart. Auch ohne den Erbschein hätte die Erbengemeinschaft im konkreten Fall eine Grundbuchberichtigung beantragen können.

Die Tochter muss die volle Höhe der Gebühren für den Erbschein tragen.

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