Veröffentlicht am: 05.11.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Entziehung des Pflichtteilsanspruch: Auslegung eines unklaren Testaments

Ob eine von dem Testierenden gewählte Formulierung zu einer Enterbung führt, ist nach dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen zu ermitteln. Dabei muss bei der Auslegung des Testamentes wenigstens schlüssig und unzweideutig die Entziehung des Pflichtteils heraustreten. (OLG Düsseldorf – Urteil vom 24.04.2020 – I 7-U 62/19)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser. Vor seinem Tod hatte der Erblasser ein Testament errichtet, in dem er seinen Enkel A als Alleinerben einsetzte. Zu seinem zweiten Enkel B vermerkte der Erblasser, dass dieser bereits seinen gesamten Erbteil genommen habe. Nachdem der Erblasser verstarb, entstand Streit zwischen den beiden Brüdern um einen eventuellen Pflichtteilsanspruch.

Enkel B fordert Auskunft und Pflichtteil

Nach Eintritt des Erbfalls forderte Enkel B von seinem Bruder Auskunft über den Bestand des Nachlasses, um seinen Pflichtteil berechnen und geltend machen zu können. Dieser lehnte die Auskunft jedoch ab. Im gerichtlichen Prozess argumentierte der Alleinerbe, dass die Formulierung im Testament bedeute, dass sein Bruder seinen Pflichtteil nach § 2333 BGB verloren habe und somit kein weiterer Anspruch bestehe.

Alleinerbe wird verurteil

Im Verfahren vor dem Landgericht entschied das Gericht gegen den Alleinerben und verurteilte ihn zur Erteilung der geforderten Auskunft über den Nachlass. Gegen dieses Urteil legte der Alleinerbe Berufung beim Oberlandesgericht ein und beantragte eine Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts. Der Alleinerbe argumentierte erneut, dass die Formulierung im Testament eine Entziehung des Pflichtteils für seinen Bruder bedeute.

Keine Entziehung des Pflichtteils

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Alleinerben als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung im Testament des Großvaters keine explizite Entziehung des Pflichtteils für seinen Enkel darstellte. Eine wirksame Entziehung müsse aus dem Testament klar und eindeutig hervorgehen und müsse auch einen nachvollziehbaren Grund für die Entziehung enthalten.

Enkel hat Anspruch auf Pflichtteil

Im vorliegenden Fall enthielt das Testament des Großvaters keine solche eindeutige Formulierung wie „er soll keinen Pfennig erhalten“ oder ähnliches, die klar auf eine Pflichtteilsentziehung für Enkel B hinweisen würde. Da das Testament diese Anforderungen nicht erfüllte und auch kein expliziter Grund für eine Pflichtteilsentziehung angegeben war, blieb dem zweiten Enkel sein Pflichtteilsrecht erhalten.

Im Ergebnis wurde der Alleinerbe dazu verpflichtet, seinem Bruder Auskunft über den Nachlass zu geben, damit dieser seinen Pflichtteil geltend machen konnte.

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