Veröffentlicht am: 23.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testamentsabänderung

Wird in einem gemeinsam errichteten Testament ein einseitiges Abänderungsrecht bezüglich des Testamentes festgehalten, ist es fraglich, ob dieses Recht überhaupt Wirkung gegenüber der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes entfalten kann. (OLG Bamberg – Beschluss vom 09.10.2020 – 3 W 43/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall errichtete ein Ehepaar, das mehrere Jahrzehnte verheiratet war, im Jahr 1999 ein gemeinsames Testament. Darin setzten sie ihren einzigen Sohn als Schlusserben des zuletzt versterbenden Gatten ein. Das Testament enthielt eine spezielle Klausel, die es den Eheleuten erlaubte, das Testament bei „familiären Zuwiderhandlungen“ zu ändern oder aufzuheben.

Abänderung des gemeinsamen Testamentes

Nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2013 errichtete der Ehemann kurz darauf ein neues Testament. In diesem neuen Testament setzte er nicht nur seinen Sohn, sondern auch die Schwägerin seiner verstorbenen Ehefrau als Miterben ein. Diese Schwägerin war zugleich die langjährige Freundin des Ehemanns, mit der er seit 2004 eine enge Beziehung pflegte und mit der er auch Urlaubsreisen unternahm.

Ehegatte stirbt – Schwägerin beantragt Erbschein

Der Ehemann begründete die Abänderung des gemeinsamen Testaments damit, dass sein Sohn ihn in den letzten zwei Jahren nur viermal besucht und sich ansonsten nicht um ihn gekümmert habe. Der Ehemann betrachtete dies als „familiäre Zuwiderhandlung“, welche ihm das Recht gebe, das ursprüngliche Testament zu ändern. Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Schwägerin auf Grundlage des neuen Testaments die Erteilung eines Erbscheins, der sie und den Sohn des Erblassers als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Nachlassgericht: Testamentsabänderung ist wirksam

Das Nachlassgericht gab dem Antrag der Schwägerin statt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Erblasser aufgrund der Änderungsklausel im gemeinsamen Testament von 1999 berechtigt gewesen sei, seine Erbfolge in einem neuen Testament zu ändern. Der mangelnde Kontakt des Sohnes zu seinem Vater wurde als „ernsthafter Verstoß gegen den familiären Zusammenhalt“ angesehen, was dem Vater die Berechtigung gab, die Erbfolge neu zu regeln.

Bindungswirkung des gemeinsamen Testamentes

Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und gab der Beschwerde des Sohnes statt. Das Gericht machte auf die Bindungswirkung des gemeinsamen Testamentes von 1999 aufmerksam und stellte klar, dass der Ehemann die dort zugunsten seines Sohnes geregelte Erbfolge nicht durch ein späteres Testament ändern konnte. Generell stellte das Gericht die Wirksamkeit des einseitigen Abänderungsrechts in Frage.

Auslegung der „familiären Zuwiderhandlungen“

Das Oberlandesgericht stellte außerdem fest, dass die im Testament erwähnten „familiären Zuwiderhandlungen“ einer strengen und sorgfältigen Auslegung bedürfen. Das Verhalten des Sohnes hätte den Familienfrieden sowohl nachhaltig als auch tiefgreifend stören müssen. Zudem betonte das Gericht, dass der Vater durch seine jahrelange außereheliche Beziehung selbst eine Hauptursache für das belastete Verhältnis zu seinem Sohn gesetzt habe.

Kritik des OLG an der Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Oberlandesgericht kritisierte, dass das Nachlassgericht entscheidende Fragen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ausschlaggebend sei nämlich der gemeinsame Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Bei einer genauen Betrachtung sei es ausgeschlossen, dass die für den Sohn nachteilige Einsetzung der Schwägerin als Miterbin im Sinne der verstorbenen Ehefrau gewesen sei.

Im Ergebnis wies das Oberlandesgericht das Nachlassgericht an, dem Sohn einen Erbschein als Alleinerbe zu erteilen. Die bloße Tatsache des mangelnden Kontakts reiche nicht aus, um von „familiären Zuwiderhandlungen“ als Voraussetzung für eine Änderung des gemeinsamen Testaments auszugehen. Der Sohn des Erblassers wurde somit als alleiniger Erbe anerkannt.

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