Veröffentlicht am: 14.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Nach überwiegender Ansicht behält eine transmortale Vollmacht auch nach dem Tod des Erblassers seine Gültigkeit und kann durch den Bevollmächtigten im Rechtsverkehr wirksam verwendet werden. (OLG Nürnberg – Beschluss vom 25.03.2024 – 15 Wx 2176/23)
Der Fall
Im vorliegenden Fall erteilte ein Ehegatte seiner Ehefrau im Jahr 1990 eine Generalvollmacht, die ausdrücklich auch über seinen Tod hinaus gültig sein sollte. Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 2020 erbte die Ehefrau als Alleinerbin den Nachlass ihres Mannes und wollte diese Vollmacht nutzen, um eine Nachlassimmobilie auf sich selbst zu übertragen. Sie beauftragte einen Notar, einen entsprechenden Vertrag zu beurkunden, in dem sie sowohl als Veräußerin als auch als Erwerberin in eigenem Namen auftrat.
War die Vollmacht bereits erloschen?
Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung der Ehefrau als neue Eigentümerin im Grundbuch. Es argumentierte, dass die Vollmacht mit dem Erbfall erloschen sei und forderte die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Transmortale Vollmacht behält ihre Wirksamkeit
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, die Eigentumsumschreibung allein auf Grundlage der Vollmacht vorzunehmen. Das Gericht argumentierte, dass die transmortale Vollmacht ihre Gültigkeit auch nach dem Erbfall behält. Das Gericht verwies darauf, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten zu dieser Frage gibt, die überwiegende Meinung jedoch die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers anerkennt.
Im Ergebnis konnte die Ehefrau die Nachlassimmobilie ohne Erbschein auf sich übertragen lassen und die damit verbundenen Kosten sparen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Verfügungsmacht der Ehefrau auf der erteilten Vollmacht basierte und weitere Erwägungen zur Erbenstellung nicht entscheidend wären.
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