Veröffentlicht am: 02.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Die Gültigkeit einer unvollständigen Unterschrift unter einem notariellen Testament

Eine unvollständige Unterschrift unter einem notariellen Testament führt nicht zur Unwirksamkeit. Die Unterschrift dient in diesem Zusammenhang nicht zu Identifizierungszwecken, sondern einer Zurechnungs- und Genehmigungsfunktion. (OLG Köln – Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Wx 102/2020)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Als Schlusserben setzte das Ehepaar die Geschwister des Ehemannes ein. Gleichzeitig behielt sich der überlebende Ehepartner das Recht vor, den endgültigen Erben später neu zu bestimmen.

Ehefrau erstellt neues notarielles Testament

Einige Jahre nach der Erstellung des Testaments verstarb der Ehemann. Kurze Zeit später entschied sich die überlebende Ehefrau, ein neues notarielles Testament zu verfassen. In diesem neuen Testament setzte sie ihren Großcousin als Alleinerben ein. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Testaments war die Ehegattin bereits schwer krank und geschwächt, weshalb ihre Unterschrift nur aus dem Anfangsbuchstaben ihres Namens und einer geschwungenen Linie bestand.

Gesetzliche Erben beantragen Erbschein

Nach dem Tod der Frau beantragten die Geschwister des Ehemannes einen Erbschein auf Grundlage des ursprünglichen gemeinsamen Testaments der Ehegatten. Sie argumentierten, dass das neuere Testament ungültig sei. Dabei führten sie an, dass die Frau zum Zeitpunkt der Erstellung des neuen Testaments nicht testierfähig gewesen sei und dass die Unterschrift nicht den formellen Anforderungen entsprochen habe.

Zeugenbefragungen und Sachverständigengutachten

Das Nachlassgericht ging diesen Behauptungen nach, indem es Zeugen befragte und ein Sachverständigengutachten einholte. Nach eingehender Prüfung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Frau zum Zeitpunkt der Erstellung des neuen Testaments testierfähig war. Zudem befand das Gericht, dass die unvollständige Unterschrift ausreichte, um die Gültigkeit des Testaments zu bestätigen. Das Nachlassgericht lehnte daraufhin den Antrag der Geschwister des Ehemannes ab.

Beschwerde gegen die Entscheidung

Die Geschwister des Ehemannes akzeptierten die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht und legten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Sie wiederholten ihre Bedenken hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin und der formellen Gültigkeit der Unterschrift. Das Oberlandesgericht überprüfte die Entscheidung des Nachlassgerichts und fand keine Beanstandungen. Aus Sicht des Oberlandesgerichts bestand kein Grund, die Testierfähigkeit der Erblasserin in Frage zu stellen. Vielmehr entsprach die Unterschrift der Erblasserin den gesetzlichen Anforderungen.

Sinn und Zweck der Unterschrift

Das Oberlandesgericht stellte bei seiner Entscheidung auf den Sinn und Zweck einer Unterschrift unter einem notariellen Testament ab. Die Unterschrift diene primär keiner eindeutigen Personenidentifizierung, sondern der Zurechnung der Erklärung des Testierenden im Zeitpunkt des Unterschreibens.  Die Bestätigung der Person werde dabei vielmehr durch den anwesenden Notar vollzogen.

Im Ergebnis war die Unterschrift der Erblasserin nach den Anforderungen des Beurkundungsgesetzes wirksam, obwohl sie unvollständig war. Damit wurde das neue Testament anerkannt und die Geschwister des Ehemannes gingen leer aus. Der Großcousin wurde Erbe der Erblasserin.

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