Veröffentlicht am: 29.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Allgemein erheblicher Alkoholkonsum führt nicht zur Testierunfähigkeit solange der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an keiner durch den Konsum verursachten Bewusstseinsstörung litt. (OLG Brandenburg – Beschluss vom 19.03.2024 – 3 W 28/24)
Der Fall
Im vorliegenden Fall begann der Erblasser im Jahr 2020 Suizid. Kurz zuvor hatte er ein handschriftliches Testament verfasst und seine Ziehtochter als alleinige Erbin eingesetzt. Vor seinem Tod litt der Erblasser jahrelang an einer manisch-depressiven Störung, betrieb Alkoholmissbrauch und befand sich in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung. Nach dem Tod des Erblassers meldete sich die Schwester des Erblassers und bestritt die Wirksamkeit des Testamentes durch eine Anfechtung. Die Ziehtochter, die im Testament als Alleinerbin eingesetzt war, beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins.
Psychische Probleme und Alkoholkonsum
Die Schwester des Erblassers argumentierte, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner psychischen Probleme und seines Alkoholkonsums nicht testierfähig gewesen sei. Das Nachlassgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und befragte den behandelnden Arzt. Beide kamen zu dem Schluss, dass der Erblasser testierfähig war.
Beschwerde der Schwester
Nachdem das Nachlassgericht die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Ziehtochter in Aussicht stellte, legte die Schwester des Erblassers Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Schwester des Erblassers erhoffte sich eine Nachlassauseinandersetzung mittels gesetzlicher Erbfolge.
Beschwerde hat keinen Erfolg
Das OLG stellte fest, dass die vom Nachlassgericht erhobenen Beweise ausreichend waren, um die Testierfähigkeit des Erblassers zu bestätigen. Auch der erhebliche Alkoholkonsum des Erblassers rechtfertigte nicht die Annahme einer Testierunfähigkeit. Es lagen keine Hinweise darauf vor, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments derart alkoholisiert war, dass er eine Bewusstseinsstörung hatte, die seine Testierfähigkeit ausschloss. Der genaue Zeitpunkt seines Alkoholkonsums war unbekannt, und er war offensichtlich an hohen Alkoholkonsum gewöhnt.
Das OLG betonte, dass der Testamentstext „flüssig und mit fester Handschrift inhaltlich stringent abgefasst“ war. Daher war der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig nicht maßgeblich beeinträchtigt. Im Ergebnis erhielt die Testamentserbin das gesamte Vermögen des Erblassers.
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