Veröffentlicht am: 17.06.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wird eine beantragte Scheidung mehrere Jahre nicht weiterverfolgt und haben sich die Parteien außergerichtlich geeinigt, so gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen. Im Fall eines Erbfalls hat das gesetzliche Erbrecht des anderen Ehegatten weiterhin bestand und erlischt nicht. OLG Hamm – Beschluss vom 22.01.2021 – 10 W 33/20
Scheidungsverfahren zwischen Erblasser und Ehefrau
Noch zu Lebzeiten kurz vor dem Tod des Erblassers, trat dieser an das zuständige Familiengericht heran und beantragte die Scheidung. Das Scheidungsverfahren wurde jedoch nach außergerichtlichen Gesprächen einvernehmlich nicht weiterverfolgt. Für die noch Ehegatten sei eine Scheidung aus finanziellen Gründen, vor allem mit Blick auf Unterhalt und Zugewinnausgleich, nicht vorteilhaft. Trotz dessen, dass die Ehegatten keine gerichtliche Lösung und Verpflichtung erzielten, zahlte der verstorbene Ehemann in den folgenden Jahren bis zu seinem Tod einen monatlichen Unterhaltsbeitrag an seine Ehefrau, sowie ihre Krankenkassenkosten.
Bruder des Erblassers verlangt alleinige Erbschaft
Nach dem Tod des Erblassers meldete sich dessen Bruder und beantragte die Erteilung eines Erbscheins, welcher ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte. Der Bruder argumentierte seinen Antrag damit, dass das gesetzliche Erbrecht der noch Ehefrau durch den Scheidungsantrag des Erblassers nach § 1933 BGB verwirkt sei. Dieser Begründung folgt das Nachlassgericht jedoch nicht und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Antragsstellers ab. Gegen diese Entscheidung legte der Bruder Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Wollte der Erblasser weiterhin die Scheidung?
Der Bruder argumentierte seine Beschwerde damit, dass das Nachlassgericht verkannt habe, dass der Erblasser die Scheidung zum Zeitpunkt seines Ablebens durchaus noch wollte. Die Ehefrau sei aus diesem Grund nicht mehr berechtigt Ansprüche gegen den Nachlass auszuüben. Das Oberlandesgericht nahm anschließend zu dieser Problematik Stellung.
Beschwerde hat keinen Erfolg
Aus Sicht des Oberlandesgerichts sei das Erbrecht der Ehefrau aus der noch bestehenden Ehe nicht erloschen und teilte die Auffassung des Nachlassgerichts. Zwar habe der Ehemann und Erblasser zu Lebzeiten einen Scheidungsantrag gestellt, jedoch sei dieser nicht weiterverfolgt worden und die Beteiligten hätten sich außergerichtlich geeinigt. Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass ein Nicht-Betreiben eines Scheidungsverfahrens einer Rücknahme eines Scheidungsantrages gleich kommt, wenn ein Nicht-Betreiben über einen langen Zeitraum hinweg stattfindet. Vorliegend wurde das Scheidungsverfahren 2008 rechtshängig. Breits ein Jahr später einigten sich die Ehegatten darauf das Verfahren nicht weiter zu verfolgen. Zum Erbfall kam es aber erst 2019.
Aus den gegebenen Umständen sei darauf zu schließen, dass der Erblasser von seiner Entscheidung bezüglich einer Scheidung abgelassen habe. Die Ehefrau und der Bruder wurden gemeinsame gesetzliche Erben des Erblassers.
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