Veröffentlicht am: 13.11.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Erbunwürdigkeit auf Grundlage von Säumnis im Zivilprozess

Urteile aus einem vorangegangenen Zivilprozess sind für nachgehende Erbscheinverfahren bindend. Wird in einem Zivilprozess durch Versäumnisurteil die Erbunwürdigkeit festgelegt muss sich das Nachlassgericht im nachfolgenden Erbscheinverfahren ohne weitere Prüfung der Umstände an diese gerichtliche Entscheidung halten. (BGH – Beschluss vom26.04.2023 – IV ZB 11/22)

Der Fall

Feststellungsklage zur Prüfung der Erbunwürdigkeit

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ seine Ehefrau und eine Tochter. Vor dem Tod hatten die Eheleute ein gemeinsames Testament errichtet und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Tochter wollte gegen die Alleinerbschaft der Ehefrau vorgehen und legte Klage gegen diese ein. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Feststellung der Erbunwürdigkeit der Ehefrau ihres Vaters.

Versäumnisurteil gegen Ehefrau

Die Tochter begründete ihre Zweifel hinsichtlich der Erbunwürdigkeit damit, dass sich die Ehefrau von ihrem Ehemann vor dessen Tod ein Blankopapier hat ausstellen lassen, um dieses später für die Erstellung des Testamentes nutzen zu können. Als es zur Hauptverhandlung kam erschien die angeklagte Ehefrau jedoch nicht. Das Gericht in erster Instanz beendete das Verfahren mit einem Versäumnisurteil in dem die Erbwürdigkeit festgestellt wurde. Eine genaue Betrachtung der Umstände blieb dabei aus.

Tochter beantragt Erbschein

Nach erlass des Versäumnisurteils strebte die Tochter die Erteilung eines Erbscheines an der sie als alleinige Erbin auswies. Den Antrag begründete sie durch Vorlage des Versäumnisurteils. Mit Beantragung des Erbscheins wurde durch das Nachlassgericht ein Erbscheinverfahren eröffnet.

Erbschein zugunsten der Tochter: Ehefrau legt Beschwerde ein

An diesem Erbscheinverfahren beteiligte sich dann auch die Ehefrau des verstorbenen Erblassers. Ihre vorherige Abwesenheit beim vorangegangenen Verfahren begründete die Ehefrau mit einer starken traumatisierten Phase in der sie handlungsunfähig gewesen sei. Trotz der Ausführungen der Ehefrau stellte das Nachlassgericht der Tochter die Erteilung des Erbscheins in Aussicht. Die Ehefrau legte dagegen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Beschwerde wird abgelehnt

Gegen die abgelehnte Beschwerde legte die Ehefrau in letzter Instanz Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Doch auch vor dem BGH hatte die Ehefrau keinen Erfolg. Der BGH untersuchte inwieweit ein Nachlassgericht die Entscheidung eines vorangegangenen Zivilprozesses zu berücksichtigen hat. Dabei hielt der BGH fest, dass die Entscheidung über die Erbunwürdigkeit in erster Instanz bindend für das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinverfahrens sei.

Versäumnisurteil als Grundlage allen Übels

Das im vorherigen Verfahren ergangene Versäumnisurteil müsse bindend für das nachfolgende Erbscheinverfahren sein, da andernfalls der betroffene Erbe durch eine Säumnis im Zivilprozess die Kontrolle hätte, einen zur Erbunwürdigkeit führenden Sachverhalt dauerhaft auszuklammern. Eine Amtsermittlungspflicht seitens des Nachlassgerichts durch die Hinnahme des vorangegangenen Urteils sei trotz Gegenmeinung in der Literatur auch nicht verletzt. Insbesondere deshalb, da eine Erbunwürdigkeit ohnehin in einem zivilen Feststellungsverfahren und nicht durch ein Nachlassgericht zu ermitteln sein. Weiter läge durch die Berücksichtigung der Erbunwürdigkeit auf Grundlage des Versäumnisurteils auch keine Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vor. Eine Durchbrechung des vorangegangenen Urteils auf Grundlage einer Unvereinbarkeit mit dem Gerechtigkeitsgedanken biete vorliegend auch keine Basis, um einer Erbunwürdigkeit zulasten der Ehefrau zu entfliehen.

Sachverhaltsprüfung bleibt aus

Im Ergebnis wurde im Rahmen von Verfahren durch drei Instanzen zu keinem Zeitpunkt die Erbunwürdigkeit der Ehefrau tatsächlich inhaltlich geprüft. Dennoch wurde aus oben dargestellten Gründen an dem Versäumnisurteil des Nachlassgerichts in erster Instanz festgehalten. Die Ehefrau schied wegen Erbunwürdigkeit endgültig aus der Erbfolge ihres Ehemannes aus.

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