Veröffentlicht am: 07.02.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ist eine Ergänzungspflegerin nur mit der Aufgabe betraut im Rahmen einer Erbausei-nandersetzung für den Betreuten zu handeln, resultiert nach Entlassung aus dem Amt keine Pflicht zur Erstellung einer Rechnungslegung oder eines Vermögensverzeichnisses. Beides kann nur vom zuständigen Amtsgericht verlangt werden, wenn die Ergän-zungspflegerin auch die Vermögensfürsorge zu Amtszeiten innehatte. (OLG Zweibrücken – Beschluss vom 15.12.2020 – 2 WF 232/20)
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin und hinterließ ein üppiges Vermögen. Der Ehemann und der erst sieben Jahre alte Sohn der Erblasserin wurden je hälftig Erben. Für den noch minderjährigen Sohn und Erben bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.07.2018 eine Ergänzungspflegerin. Die Ergänzungspflegerin war die Schwester des Ehemannes.
Ergänzungspflegerin soll Erbauseinandersetzungsangelegenheiten des Sohnes regeln
Das Amtsgericht erlegte der Ergänzungspflegerin den Aufgabenbereich rund um die Erbauseinandersetzung in Bezug auf die Erbenstellung des minderjährigen Sohnes auf. Da die Erblasserin jedoch sehr vermögend war und zum Nachlass verschiedene Vermögenskomponenten gehörten, scheiterte die Schwester des Ehemannes schnell an ihrer Verpflichtung und wurde Ende 2019 einvernehmlich aus wichtigem Grund aus ihrem Amt als Ergänzungspflegerin entlassen.
Amtsgericht verlangt Rechnungslegung und Vermögensverzeichnis
Nachdem die Ergänzungspflegerin durch einen neuen Ergänzungspfleger ersetzt wurde, trat das Amtsgericht erneut an die Schwester des Ehemannes heran und forderte diese auf einen abschließenden Bericht über ihre Tätigkeiten während ihrer Amtszeit zu erstellen. Weiter verlangte das Amtsgericht die Vorlage einer Rechnungslegung und ein Vermögensverzeichnis.
Zwangsgeldfestsetzung gegen ehemalige Ergänzungspflegerin
Als die ehemalige Ergänzungspflegerin dem nicht nachkam, setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € fest. Dagegen legte sie Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass die ehemalige Ergänzungspflegerin ihrer Berichtspflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen sei. Die Aufstellung einer Rechnungslegung oder eines Vermögensverzeichnisses könne auf Grundlage des ihr anfänglich übertragenen Aufgabenbereichs nichts verlangt werden.
Aufgabenbereich entscheidet über Pflichten
Die Schwester des Ehemannes wurde nur mit Pflegschaftsangelegenheit rund um die Erbschaftsauseinandersetzung betraut. Seitens des Amtsgerichts wurde ihr nie die Vermögenssorge über den Nachlass übertragen. Die Anfertigung einer Rechnungslegung lag daher nie im Tätigkeitsbereich der Ergänzungspflegerin und könne auch nachträglich nicht verlangt werden. Ebenso falle auch kein Schlussbericht in den Pflichtenkreis der Betroffenen.
Der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts wurde im Ergebnis vom Oberlandesgericht zugunsten der ehemaligen Ergänzungspflegerin aufgehoben.
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