Veröffentlicht am: 13.02.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei Aufenthalt in einem Hospiz

Bei dem Tod eines Angehörigen müssen sich die Hinterbliebenen um eine Vielzahl von Formalitäten kümmern. Dazu gehört unter anderem die Klärung der Frage, welches Nachlassgericht für die Erbangelegenheiten zuständig ist.

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht mit dem Wohnsitz gleichzusetzen. Es handelt sich vielmehr um den Ort, an dem sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich und überwiegend aufgehalten und an dem er seinen Lebensmittelpunkt und seine Lebensbindungen hatte.

Welches Nachlassgericht ist zuständig beim Versterben in einem Hospiz?

Insbesondere in Fällen, in denen der Verstorbene vor seinem Tod in ein Sterbehospiz gezogen ist und dort den Rest seines Lebens verbracht hat, stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des Nachlassgerichts.

Grundsatz

In der Regel begründet der Aufenthalt in einem Sterbehospiz nicht den letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Das Hospiz ist in der Regel nur ein vorübergehender Aufenthaltsort für die letzte Lebensphase.

Ausnahme

In Einzelfällen kann jedoch auch ein Hospizaufenthalt den gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Dabei sind folgende Indizien zu beachten:

  • Dauer des Aufenthaltes:

Je länger der Verstorbene im Hospiz gelebt hat, desto mehr spricht dafür, dass er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

  • Auflösung des bisherigen Wohnsitzes:

Hat der Verstorbene seinen bisherigen Wohnsitz aufgelöst, ist dies ein Indiz dafür, dass er nicht mehr dorthin zurückkehren wollte und sein Lebensmittelpunkt im Hospiz lag.

  • Soziale Bindungen:

Hat der Verstorbene im Hospiz neue soziale Bindungen geknüpft, kann dies ebenfalls ein Indiz für den gewöhnlichen Aufenthalt sein.

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