Veröffentlicht am: 06.01.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wirksamkeit der testamentarischen Einsetzung eines behandelnden Arztes

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste über die Wirksamkeit einer testamentarischen Einsetzung eines behandelnden Arztes entscheiden. OLG Frankfurt – Beschluss vom 21.12.2013 – 21 W 91/23

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine kinderlose und alleinstehende Erblasserin ein Testament aufgesetzt. Als Erben setzte sie neben vier ihrer Verwandten auch ihren Hausarzt ein. Der Hausarzt und zwei weitere Erben beantragten nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, der sie als Erben zu 20 % ausweisen sollte. Eine ebenfalls im Testament eingesetzte Erbin legte jedoch gegen den Erbscheinsantrag des Arztes Widerspruch ein.

Als Begründung des Widerspruches führte sie an, dass das Testament gegen § 32 der ärztlichen Berufsordnung verstoße und aus diesem Grund unwirksam sei. Nach § 32 der ärztlichen Berufsordnung ist es „Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.“ Nach Nachlassgericht gab dem Widerspruch statt und lehnte den Antrag auf die Erbscheinserteilung ab. Der Arzt legte gegen die Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dieses gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

Begründung

Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Verstoß gegen § 32 der ärztlichen Berufsordnung nicht zu einer Nichtigkeit des Testaments führen würde. Durch eine Auslegung der Norm würde man lediglich zu einem Testierverbot kommen. Eine solche Auslegung würde dann jedoch einen unangemessenen Eingriff in die Testierfreiheit darstellen.

Das Oberlandesgericht legte in seiner Entscheidung den § 32 der ärztlichen Berufsordnung deshalb dahingehend aus, dass die Norm kein Testierverbot enthält und ein Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit des Testaments führt.

Ausblick

Das OLG hat in der Angelegenheit die Rechtsbeschwerde zugelassen, sodass sich unter Umständen der BGH mit der Sache beschäftigen muss.

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