Veröffentlicht am: 12.12.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wer trägt die Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses?

Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse anordnen. Bei einem Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder bestimmte Vermögenswerte. Er wird nicht zum Erben, sondern sein Anspruch beschränkt sich lediglich auf die Herausgabe des Vermächtnisses.

In einigen Fällen sind mit der Erfüllung des Vermächtnisses jedoch Kosten verbunden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Vermächtnis eine Immobilie vermacht werden soll. In einem solchen Fall stellt sich zumeist die Frage, wer für die Kosten der Grundstücksübertragung aufkommen soll.

Zu den anfallenden Kosten zählen

Notarkosten

Wenn der Vermächtnisgegenstand eine Immobilie ist, muss die Übertragung des Eigentums unter Mitwirkung eines Notars erfolgen. Für die Übertragung fallen also zwingend Notargebühren an.

Kosten des Grundbuchamtes

Bei der Übertragung einer Immobilie muss das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden. Auch hierfür fallen Kosten an.

Sonstige Kosten

In manchen Fällen können, je nach Art des Vermächtnisgegenstandes, noch weitere Kosten anfallen. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für die Erstellung von Gutachten oder zu entrichtende Steuern.

Anordnungen des Erblassers

Zunächst sollte geprüft werden, ob der Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag Regelungen bezüglich der Kostentragung getroffen hat. Ist dies der Fall, dann gelten diese Regelungen vorrangig. Der Erblasser kann regeln, ob die Erben oder der Vermächtnisnehmer die Kosten tragen sollen. Zum anderen kann er die Kosten auch anteilig zuweisen.

Keine Anordnungen des Erblassers

Hat der Erblasser keine Anordnungen zur Kostentragung getroffen, soll grundsätzlich der Vermächtnisnehmer die Kosten der Erfüllung des Vermächtnisses tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermächtnisgegenstand den Nachlasswert übersteigt.

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