Veröffentlicht am: 17.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wer ist zur Räumung der Wohnung des Erblassers verpflichtet?

Wenn der Erblasser vor seinem Tod zur Miete gewohnt hat, stellt sich nach dem Ableben oftmals die Frage, wer die Wohnung räumen muss.

Variante 1

Die Erben treten die Erbschaft an.
Nehmen die Erben die Erbschaft an, dann sind sie grundsätzlich, für die Abwicklung des Nachlasses, einschließlich der Räumung einer Wohnung zuständig.

Variante 2

Die Erben schlagen die Erbschaft aus.
Bei einer Erbausschlagung haften die Erben nicht mehr für die Schulden des Erblassers und auch nicht mehr für die Erfüllung seiner Verträge, wie zum Beispiel dem Mietvertrag.

Das deutsche Mietrecht sieht ein Eintrittsrecht beim Tod des Mieters vor. Das bedeutet, dass der Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder oder sonstige Mitmieter, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten. Das Mietverhältnis wird in einem solchen Fall dann mit dem neuen Mieter wie gehabt fortgesetzt.

Wird das Mietverhältnis nicht fortgesetzt, bleibt die Räumung am Vermieter hängen.

Dieser kann aber beim zuständigen Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragen. Da die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben kann darauf geschlossen werden, dass der Nachlass vermutlich mittellos ist. In einem solchen Fall kann und muss sich ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger mit der Abwicklung des Nachlasses beschäftigen. Der Nachlasspfleger ist dann insbesondere für die Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung zuständig.

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