Veröffentlicht am: 28.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Verlust des Erbrechts wegen einer neuen Partnerschaft?

In der vorliegenden Sache hatte der Erblasser im Jahr 2005 ein Testament errichtet. In diesem setzte er seinen Lebenspartner und seine Tochter als Erben ein. (OLG Oldenburg – Beschluss vom 26.09.2022 – 3 W 55/22)

Aufgrund einer stark fortschreitenden Demenz zog der Erblasser im Jahr 2016 in eine Pflegeeinrichtung. In dieser verstarb er im Jahr 2021.

Sein Lebenspartner heiratete bereits im August 2020 einen neuen Partner.

Der Lebenspartner beantragte beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Erbe zu 1/2 auszeichnen sollte. Die Tochter des Erblassers legte Widerspruch ein. Das Nachlassgericht kündigte an, den Erbschein erlassen zu wollen.

Hiergegen legte die Tochter des Erblassers jedoch Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Sie begründete diese damit, dass ihr Vater bei der Errichtung des Testaments einem Irrtum unterlegen sei.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Begründung

In der Rechtsprechung ist es grundsätzlich üblich, dass ein Testament seine Gültigkeit verliert, wenn die Lebensgemeinschaft, auf die es sich bezieht, aufgelöst wird.

Im vorliegenden Fall lag jedoch eine besondere Situation vor:

Aufgrund der Demenz des Erblassers war es ihm unmöglich, die Lebensgemeinschaft in der ursprünglich gelebten Form fortzuführen.

Es war somit anzunehmen, dass der Erblasser auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft seinen Lebenspartner weiterhin als Erben einsetzen wollte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller den Erblasser regelmäßig im Pflegeheim besuchte und somit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck brachte.

Der hypothetische Wille des Erblassers, seinen Lebenspartner zu beerben, war somit weiterhin gegeben.

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