Veröffentlicht am: 04.09.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
In der Umgangssprache werden die Worte „Vererben“ und „Vermachen“ oftmals als Synonyme verwendet. Juristisch ist diese synonyme Verwendung falsch und kann schnell zu Problemen und zu Rechtsstreitigkeiten führen.
Testamente, Erbscheinverfahren und Streit in der Erbengemeinschaft
Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:
„Vererben“ oder „Vermachen“?
Das ist juristisch ein großer Unterschied:
- Vererben: Vererben bedeutet, dass der Erblasser den Begünstigten als Erbe einsetzt. Das heißt, dass im Zeitpunkt des Todes, sämtliche Rechtspositionen auf den Begünstigten übergehen. Dem Erben fällt nicht nur das Vermögen des Erblassers zu, sondern auch eventuelle Schulden. Zudem tritt er in alle bestehenden Verträge des Verstorbenen ein.
- Vermachen: Vermachen bedeutet, dass der Begünstigten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben erhält. Der Vermächtnisnehmer kann diesen Anspruch geltend machen, indem er die Herausgabe bestimmter Gegenstände von den Erben verlangt. Im Gegensatz zum Erbe, wird der Vermächtnisnehmer nicht Rechtsnachfolger des Erblassers.
Unklare Formulierungen im Testament
Unklare Formulierungen im Testament können schnell zu Problemen oder sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Im Zweifel muss das Testament ausgelegt werden. Es muss also ermittelt werden, was der Erblasser tatsächlich mit seiner Erklärung festlegen wollte. Bei der Auslegung ist sowohl der Wortlaut des Testaments als auch der Gesamtzusammenhang und äußere Faktoren zu beachten.
Wie ordnet man ein Vermächtnis richtig an?
Ein Vermächtnis kann lediglich vom Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag angeordnet werden. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte der Erblasser
- den Vermächtnisgegenstand eindeutig festlegen
- den Begünstigten eindeutig benennen
- den Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses festlegen.
Des Weiteren ist es ratsam, den Begriff des „Vermächtnisses“ zu verwenden, um zweifelsfrei von einem Erbe abzugrenzen. Eine solche Formulierung könnte wie folgt lauten: „Ich vermache meiner Tochter Johanna Müller meine Schmuckschatulle“
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