Veröffentlicht am: 20.12.2022 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Testierfähigkeit bei bestehender Demenz- und Alzheimererkrankung

Die Testier-Freiheit ist Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testaments. Verschiedene Erkrankungen können zu einer Testierunfähigkeit führen.

Ist der Erblasser testierfähig oder nicht?

Wenn sich die potenziellen Erben streiten und dem Erblasser eine Testierunfähigkeit unterstellen, muss diese durch ein medizinisches Gutachten bewiesen werden. – OLG Hamm Beschl. v. 26.10.2020 – 15 W 26/19

Was bedeutet Testierfähigkeit und wer ist testierfähig?

Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Eine Person ist testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig gesund ist.

Im Falle einer Geisteskrankheit oder einer Bewusstseinsstörung gilt eine Person als testierunfähig.

Führt die Anordnung eines Betreuers zur Testierunfähigkeit?

Die Vermutung der Testierfähigkeit gilt auch wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments unter Betreuung stand. Das liegt schon daran, dass nicht jede Betreuung aus Gründen angeordnet wird, die zu einer Testierunfähigkeit führen.

Man kann von einer Betreuungsanordnung somit nicht automatisch auf eine Testierunfähigkeit schließen.

Wie wird die Testierfähigkeit überprüft?

Wird das Testament mit Unterstützung eines Notars angefertigt, ist dieser verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit zu überzeugen. Wenn der Notar keine eindeutige Entscheidung treffen kann, muss die Testierfähigkeit durch ein medizinisches Gutachten bewiesen werden. Das Gericht kann zum Beweis der Testierunfähigkeit beispielsweise auf verschiedene Möglichkeiten zurückgreifen:

  • Medizinische Sachverständigengutachten
  • Psychologische Sachverständigengutachten
  • Zeugenaussagen von Pflegekräften, Ärzten, Freunden

Der Fall

Das Amtsgericht Marl hat dem Erblasser 2006 einen Betreuer bestellt. Zunächst übernahm die Schwester die Betreuung, nach deren Tod wurde ein Familienfreund zum Betreuer bestellt. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Freund der Familie einen Erbschein und stützte seine Alleinerbenstellung auf ein Testament des Erblassers. Der Großneffe des Verstorbenen äußerte sodann Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers.
Das Nachlassgericht hat den Erbschein wegen erheblicher Zweifel an der Testierfähigkeit nicht erteilt. Der Betreuer hat daraufhin Beschwerde eingelegt.
Das Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt, die unter anderem aus verschiedenen Sachverständigengutachten bestand.

Das OLG ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht testierfähig war.

Jetzt anrufen & beraten lassen

Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden