Veröffentlicht am: 10.04.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste im vorliegenden Fall darüber entscheiden, ob ein auf einem Kneipenblock geschriebenes Testament wirksam ist. OLG Oldenburg – Beschluss vom 20.12.2023 – 3 W 96/23
Der Erblasser war Wirt einer Dorfkneipe und ist im Jahr 2022 verstorben. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Er hatte jedoch eine Lebensgefährtin, die er seit dem Jahr 1985 kannte.
Die Freundin des Wirtes beantragte beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein. Als Testament legte sie einen herausgerissenen Notizzettel aus einem Brauerei-Werbeblock vor. Auf dem Zettel wurde handschriftlich geschrieben:
„X kriegt alles.“
Dabei stellt X den Spitznamen der Lebensgefährtin dar. Das Testament war mit dem Namen des Erblassers unterzeichnet und auf den 04.12.2022 datiert.
Gegen die Erteilung des Erbscheins legten vier Kinder einer vorverstorbenen Schwester des Erblassers Widerspruch ein. Das Nachlassgericht gab dem Widerspruch statt. Zur Begründung führte es aus, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille.
Die Lebensgefährtin legte gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dieses gab der Beschwerde statt.
Begründung
Maßgeblich für die Entscheidung des Nachlassgerichts war die Zeugenaussage der Tochter der Lebensgefährtin. Diese sagte aus, dass der Erblasser ihre Mutter am Tag der Testamentserrichtung besucht habe und dabei geäußert habe, dass er sie gerne als Erbin einsetzen wolle. Es sei die Tochter gewesen, die dem Erblasser empfohlen habe, den Wunsch schriftlich niederzuschreiben.
Für das Oberlandesgericht stand demnach fest, dass der Erblasser mit dem handschriftlichen Zettel seinen Nachlass verbindlich regeln wollte. Dass lediglich der Spitzname der Lebensgefährtin genannt wurde, stehe einer Wirksamkeit nicht entgegen, da offenkundig sei, dass er seine Partnerin gemeint habe.
Auch der Umstand, dass sich die Notiz auf einem Kneipenblock befinde, nicht als Testament bezeichnet und hinter der Theke gelagert war, stehe der Wirksamkeit als Testament nicht entgegen.
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