Veröffentlicht am: 20.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungen zwischen Ehegatten

Pflichtteilsergänzung bei Zuwendungen zwischen Ehegatten

Zuwendungen zwischen Ehepartnern zur Altersvorsorge begründen keinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. (OLG Stuttgart – Beschluss vom 26.01.2011 – 19 W 52/10)

Der Fall

Im vorliegenden Fall forderte die Tochter des verstorbenen Erblassers eine Ergänzung ihres Pflichtteils. Die Forderung basierte auf der Tatsache, dass ihr Vater zu Lebzeiten eine Zahlung von 58.300 € in eine Privatrentenversicherung für seine Ehefrau tätigt. Die Ehefrau war gleichzeitig auch die Alleinerbin. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Tochter Anspruch auf Ergänzung ihres Pflichtteils zusteht, stoß das zuständige Oberlandesgericht auf Probleme.

Pflichtteilsergänzungsanspruch und Schenkungen

Gemäß § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten so weit reduziert, dass der Pflichtteil unterlaufen wird. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch muss die Vermögensübertragung allerdings unentgeltlich erfolgt sein, also ohne Gegenleistung.

Gericht lehnt Schenkungsannahme ab

Im vorliegenden Fall entschied das zuständige Oberlandesgericht, dass keine Schenkung im Sinne von § 2325 BGB vorlag. Zwar gelten die Regelungen für Zuwendungen zwischen Ehepartnern grundsätzlich wie für andere Schenkungen, aber der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Zuwendungen zur Sicherung der Altersvorsorge des Ehepartners keine unentgeltlichen Leistungen und somit keine Schenkungen im Sinne des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind.

Beweislast liegt beim Pflichtteilsberechtigten

Ein Pflichtteilsberechtigter, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen möchte, muss die Voraussetzungen für diesen Anspruch nachweisen. Dies kann besonders herausfordernd sein, wenn es um die Frage geht, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich war.

In Ergebnis konnte die Tochter des Erblassers nicht widerlegen, dass die Zahlung des Vaters an seine Ehefrau zur Sicherung ihrer Altersversorgung diente. Da die Erbin umfassende Informationen zu der Altersvorsorge vorlegte und die Pflichtteilsberechtigte diese nicht entkräften konnte, entschied das Gericht zugunsten der Erbin und wies den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ab.

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