Veröffentlicht am: 16.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ein Testamentsvollstreckervermerk kann aus einem Grundbuch nur dann gelöscht werden, wenn die Arbeiten des eingesetzten Testamentsvollstreckers nachweislich vollständig erledigt und die Testamentsvollstreckung damit abgeschlossen ist. Über eine Nachlassimmobilie, die mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehen ist, kann der Erbe keine wirksamen Verfügungen treffen bis der Vermerk gelöscht ist. (OLG Nürnberg – Beschluss vom 04.11.2020 – 15 W 3330/20)
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin ein Testament errichtet und in diesem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sollte dabei die Umsetzung eines testierten Vermächtnisses sein. Dieses Vermächtnis erklärte die Erblasserin, neben der Einsetzung eines Erben, zugunsten einer anderen Person. Gegenstand des Vermächtnisses war ein Grundstück. Im Grundbuch wurde der eingesetzte Erbe, neben der angeordneten Testamentsvollstreckung, als neuer Eigentümer im Falle des Ablebens der Erblasserin vermerkt.
Vermächtnisnehmer und Erbe sind sich einig
Nach dem die Erblasserin verstarb, schlug der Vermächtnisnehmer jedoch sein Vermächtnis aus. Der eingesetzte Erbe suchte daraufhin einen Notar auf und ließ bei diesem ein Schenkungsvertrag zugunsten einer dritten Person aufsetzten. Um eben diesen Vertrag vollziehen zu können, beantragte der Notar beim Grundbuchamt die Löschung der Testamentsvollstreckung und die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Mit diesem Vorgehen war auch der Testamentsvollstrecker zufrieden.
Grundbuchamt verweigert Löschung und Berichtigung des Grundbuchs
Das Grundbuchamt reagierte wenig positiv auf den Antrag des Notares und lehnte sowohl die Löschung des Vermerks als auch die Eintragung des Beschenkten als neuen Eigentümer ab. Als Grund führte das Grundbuchamt an, dass weiterhin eine Testamentsvollstreckung über die im Nachlass befindliche Immobilie besteht. Über eine Immobilie, welche sich noch in der Vollstreckung befindet, könne weder eine Verfügung von dem Erben, noch unentgeltlich von dem Testamentsvollstrecker selbst getroffen werden. Das Grundbuchamt merkte außerdem an, dass zur Beendigung der Testamentsvollstreckung ordentliche Nachweise vorliegen müssten, aus denen ersichtlich ist, dass der Testamentsvollstrecker alle ihm übertragenen Aufgaben erledigt hat.
War die Vermächtnisausschlagung wirksam?
Zur Untermauerung der geregelten Verhältnisse zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe, legte der Notar dem Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Erklärung vor. Aus dieser Erklärung ging hervor, dass der Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis und damit auch die Nachlassimmobilie, ausgeschlagen hatte. Das Grundbuchamt gab sich aber auch mit der Erklärung nicht zufrieden und stellte vielmehr eine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses in Frage. Daraufhin legte der Notar Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Oberlandesgericht fordert eidesstattliche Versicherung
Die Beschwerde hatte nur teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht gab dem Grundbuchamt dahingehend Recht, dass die Voraussetzungen für die beantragte Grundbuchänderung nicht vorliegen. Durch die Vorlage eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzgl. der Vermächtnisausschlagung könne dies jedoch mit Blick auf die Eintragung des neuen Eigentümers erreicht werden.
Testamentsvollstreckung noch nicht beendet
Das Oberlandesgericht machte deutlich, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nicht so eben gelöscht werden könne. Eine Erklärung des Testamentsvollstreckers sei dabei nicht ausreichend. Der Testamentsvollstreckervermerk könne erst gelöscht werden, wenn die Aufgaben und somit das Amt des Testamentsvollstreckers beendet wurde. Sobald eine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses nachgewiesen sei, wäre im vorliegenden Fall auch die Arbeit des Testamentsvollstreckers beendet. Dazu müsse der Vermächtnisnehmer die eidesstattliche Versicherung abgeben.
Testamentsvollstreckervermerk sperrt Verfügungen
Auf Grund der noch ungewissen Eigentümerstellung, mangels bestätigter wirksamer Vermächtnisausschlagung, konnte das Oberlandesgericht auch der beabsichtigten Grundbuchänderung nicht zustimmen. Ein eingetragener Testamentsvollstreckervermerk sperre eine Verfügung des Erben über einen Nachlassgegenstand. Im Ergebnis ging die Angelegenheit zurück zum Grundbuchamt und musste dort mit Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts erneut behandelt werden.
Jetzt anrufen & beraten lassen
Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden