Veröffentlicht am: 19.01.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Kein Widerruf eines geschlossenen Lebensversicherungsvertrages

Liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine Verletzung der Informationspflichten über die Widerrufsrechte bei Vertragsabschluss stattgefunden haben, kann ein Lebensversicherungsvertrag nicht durch die Erben zehn Jahre nach Vertragsschluss widerrufen und Erstattung gezahlter Beiträge verlangt werden. (OLG Frankfurt a.M. – Urteil vom 21.06.2021 – 12 U 157/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Erblasser vor seinem Tod eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach dem Erbfall meldeten sich die Erben des Erblassers bei der Lebensversicherung und widersprachen dem Vertrag. In Zuge dessen verlangen die Erben die vollständige Rückzahlung sämtlicher gezahlter Versicherungsbeiträge des Erblassers von der Lebensversicherung.

Erblasser kündigt Lebensversicherung

Der Erblasser hatte 2006 den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen und noch zu seiner Lebzeit im Jahre 2012 bereits wieder gekündigt. Das Versicherungsunternehmen nahm die Kündigung jedoch nicht an und wies den Erblasser darauf hin, dass eine Kündigung aufgrund einer vorhandenen Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Dritte nicht durchgeführt werden könne. Der Versicherungsnehmer und Erblasser, stellte trotz der Zurückweisung die Zahlung der Versicherungsbeiträge ein.

Zweiter Versuch gelingt

Im Jahr 2014 kündigte der Erblasser seine Lebensversicherung erneut und diesmal auch mit Erfolg. Das Versicherungsunternehmen zahlte dem Erblasser einen Rückgabewert in Höhe von 91.000 € aus. Zwei Jahre später verstarb der Erblasser und wurde von seinen Erben beerbt.

Erben erklären Widerruf des Lebensversicherungsvertrages

Nach dem Erbfall erklärten die Erben gegenüber dem Versicherungsunternehmen den Widerspruch gegen den vom Erblasser abgeschlossenen Versicherungsvertrag aus dem Jahre 2006. Die Erben führten an, dass die Widerspruchsfrist des Lebensversicherungsvertrag aufgrund fehlender Belehrung über die Widerrufsrechte an sich, weiterhin bestehe. Im Zuge dessen, verlangten die Erben vom Versicherungsunternehmen im Wege der Teilklage vorerst die Rückzahlung aller vom Erblasser eingezahlter Beiträge zuzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 125.000 €. Das zuständige Landgericht lehnt die Klage jedoch als unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung legten die Erben Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Keine Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen

Das Oberlandesgericht folgte den Ausführungen des Landgerichts und sah den Anspruch der Erben als bereits verwirkt an. Die Begründung der Erben, dass der Erblasser bei Vertragsschluss 2006 nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden sei, entkräftete das Oberlandesgericht. Zudem machte das Oberlandesgericht deutlich, dass Ansprüche der Erben gegen das Versicherungsunternehmen verfristet seien, da zwischen dem Vertragsabschluss und dem erklärten Widerspruch durch die Erben mehr als zehn Jahre lägen. Auch konnte das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte erkennen, wonach der Erblasser selbst zu Lebzeiten von einer Vertragsunwirksamkeit ausging. Der Erblasser habe zwar seinen Vertrag gekündigt, aber keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht gemacht.

Im Ergebnis mussten die Erben die Kosten des Verfahrens tragen und konnte keine ihrer Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen durchsetzen.

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