Veröffentlicht am: 23.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem letzten Willen seine Ehefrau als alleinige Vorerbin eingesetzt und seinen Sohn aus einer früheren Beziehung als Nacherben bestimmt. Gemäß dem Erbvertrag sollte die Nacherbschaft mit dem Tod der Vorerbin eintreten. Zusätzlich war festgelegt, dass die Vorerbin dem Sohn im Falle eines Verkaufs einer bestimmten Wohnung die Hälfte des Verkaufserlöses abzüglich Belastungen auszahlen muss.
Sohn überträgt Nacherbenrecht
Nach dem Tod des Erblassers einigten sich die Ehefrau und der Sohn darauf, dass der Sohn seine Nacherbenrechte gegen Zahlung von 10.000 € an die Ehefrau überträgt. Beide gingen davon aus, dass dieser Betrag etwa der Hälfte des Wertes der Wohnung entsprach, die sich im Nachlass befand. Nach Abschluss der Vereinbarung beantragte die Ehefrau des Erblassers einen Erbschein beim Nachlassgericht.
Erbschein soll keinen Nacherbenvermerk enthalten
Die Antragsstellerin legte dabei Wert darauf, dass der Erbschein keinen Nacherbenvermerk enthalten sollte, da die Nacherbenrechte bereits auf sie als Vorerbin übertragen worden waren. Das Nachlassgericht bestand jedoch auf die Aufnahme eines Nacherbenvermerks, da es die Auffassung vertrat, dass die Nacherbschaftsrechte grundsätzlich an die Kinder des Sohnes vererblich seien. Solange diese Kinder einem Erbschein ohne Nacherbenvermerk nicht zustimmen würden, sei ein solcher Vermerk erforderlich, um sie als potenzielle Ersatznacherben zu kennzeichnen. Die Ehefrau des Erblassers legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Beschwerde mit Erfolg: Nacherbenanwartschaftsrecht ist übertragbar
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk auszustellen. Das Oberlandesgericht betonte, dass ein Nacherbenanwartschaftsrecht grundsätzlich vererbbar und übertragbar sei. Da der Erblasser keinen Ersatznacherben benannt hatte und auch kein Wille ersichtlich war, der die Übertragbarkeit der Nacherbenrechte einschränkte, war die Übertragung der Nacherbschaftsrechte auf die Ehefrau des Erblassers wirksam.
Das Oberlandesgericht sah keine Notwendigkeit mehr für die Aufnahme eines Nacherbenvermerks in den Erbschein. Der beantragte Erbschein konnte somit ohne diesen Vermerk ausgestellt werden.
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