Veröffentlicht am: 21.07.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
OLG Köln – Beschluss vom 14.09.2022 – 2 Wx 190/22
Das OLG Köln musste über eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren entscheiden. In der Angelegenheit hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut verfasst:
„Hiermit setze ich meinen Sohn (Vor- und Nachname) geboren am (Geburtsdatum) als meinen Alleinerben ein.“
Der Sohn beantragte nach dem Tod seiner Mutter beim Nachlassgericht einen Erbschein. Dem Nachlassgericht reichte das Testament jedoch nicht für die Erteilung aus. Vielmehr verlangte es eine beglaubigte Geburtsurkunde. Als der Antragsteller der Vorlage nicht nachkam, wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurück. Gegen diese Entscheidung legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben.
Begründung
Das Nachlassgericht habe den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Der Sohn wurde von seiner Mutter ausdrücklich und eindeutig als Alleinerbe in ihrem Testament eingesetzt. Sie hat ihren Sohn mit Vor- und Nachnamen sowie seinem Geburtsdatum bezeichnet. Es bestanden also keine Zweifel an der Identität des Antragstellers. Ob der Antragsteller tatsächlich der Sohn der Erblasserin war, war für die Erteilung des Erbscheins nicht entscheidend.
Was benötigt man für die Erteilung eines Erbscheins?
Der Antragsteller hat die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich des Todeszeitpunkts des Erblassers und das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden oder Abstammungsurkunden.
Die Vorlage eines Testaments oder Erbvertrags im Original reicht jedoch bereits aus, wenn das Erbrecht des Antragsstellers ohne Zweifel aus diesem hervorgeht.
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