Veröffentlicht am: 14.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ist eine Nachlassimmobilie mit einer Grundschuld belastet, wird die Höhe der Grundschuld nicht bei der Berechnung des Nachlasswertes und damit verbunden der Pflichtteilsanspruchshöhe berücksichtigt. (BGH – Urteil vom 10.11.2010 – IV ZR 51/09)
Der Fall
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin 1996 verstorben, und ihr Sohn war als alleiniger Erbe eingesetzt worden. Ein zweiter, aber verstorbene Sohn der Erblasserin hatte jedoch eine Tochter, die nun Pflichtteilsansprüche gegen den Alleinerben geltend machte.
Nachlass mit Grundschulden belastet
Der Nachlass bestand größtenteils aus Immobilien, die mit Grundschulden zugunsten einer Kommanditgesellschaft belastet waren. Diese Grundschulden hatten zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Wert von 714.963,42 DM. Sie sicherten ein Darlehen der Kommanditgesellschaft ab, das ordnungsgemäß bedient wurde, ohne dass der Sicherungsfall eintrat.
Enkelin berechnet Pflichtteil ohne Abzug der Grundschulden
Die Enkelin berechnete ihren Pflichtteilsanspruch auf Basis des ungeschmälerten Verkehrswerts der Immobilien und zog keine Abzüge wegen der bestehenden Grundschulden vor. Der Sohn und Alleinerbe der Erblasserin, argumentierte hingegen, dass die Grundschulden direkt vom Nachlasswert abzuziehen seien, basierend auf einem Urteil des OLG Düsseldorf. Er war nur bereit, den Pflichtteil auf Grundlage des so ermittelten, reduzierten Nachlasswerts anzuerkennen.
BGH bestätigt keine Minderung des Pflichtteils durch Grundschulden
Der BGH entschied zugunsten der Enkelin und wies die Argumentation des Erben zurück. Laut § 2311 BGB muss zur Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt werden. Auch bei Immobilien ist der maßgebliche Wert der Verkaufswert zum Erbfallstichtag.
Grundpfandrechte als zweifelhafte Verbindlichkeiten
Der BGH stellte klar, dass Grundpfandrechte, die auf Immobilien lasten, nicht als wertmindernde Verbindlichkeiten nach § 2313 BGB gelten. Diese Rechte stellen zweifelhafte Verbindlichkeiten dar, da es unsicher ist, ob und wann sie tatsächlich zur Geltung kommen könnten. Dies ähnelt der Behandlung von Bürgschaftsverpflichtungen, die ebenfalls nicht zu einer Minderung des Pflichtteilsanspruchs führen.
Ausgleichspflicht im Sicherungsfall
Sollten die Grundschulden tatsächlich von der Bank geltend gemacht werden, sieht § 2313 Absatz 1 Satz 3 BGB einen Ausgleichsanspruch vor. Der Erbe trägt jedoch das Risiko, dass dieser Anspruch möglicherweise nicht durchsetzbar ist, etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte in der Zwischenzeit zahlungsunfähig wird.
Im Ergebnis blieb der Wert der auf den Nachlassimmobilien lastenden Grundschulden bei der Berechnung des Pflichtteils außen vor. Der Pflichtteil wurde auf Basis des ungeschmälerten Immobilienwertes ermittelt.
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