Veröffentlicht am: 15.04.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wurde ein Testament durch den Erblasser auf allen Seiten großflächig durchgestrichen und ergeben sich aus der Gesamtsituation Zweifel an der Wirksamkeit des Testamentes, kann sich in der Streichung ein Widerrufswille des Erblassers manifestiert haben. In der Folge ist das Testament anschließend als unwirksam einzustufen. OLG München – Beschluss vom 13.10.2023 – 33 Wx 73/23 e
Der Fall
Im vorliegenden Fall verstarb eine Erblasserin und hinterließ ein handschriftliches Testament. In diesem Testament testierte die Erblasserin, dass ihr Lebensgefährte ihr alleiniger Erbe werden sollte. Die beiden Brüder der Erblasserin sollten dagegen nichts bekommen.
Nachlassgericht stellt Erbschein in Aussicht
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Lebensgefährte die Erteilung eines Erbscheins beim zuständigen Nachlassgericht. Der Erbschein sollte den Lebensgefährten als alleinigen Erben ausweisen. Zur Begründung legte der Antragssteller das handschriftliche Testament vor. In der Folge kündige das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen. Die Brüder der Erblasserin legten dagegen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Brüder zweifeln Wirksamkeit des Testaments an
Die Brüder der Erblasserin erachteten das Testament für unwirksam. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer an, dass das Testament auf allen Seiten mehreren Durchstreichungen aufwies, die den gesamten Text umfassten. Diese großflächigen Streichungen seien als Widerrufswille der Erblasserin auszulegen, so die Brüder.
Nachlassgericht legt Beschwerde erneut vor
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und wies die Angelegenheit zurück zum Nachlassgericht. Das Nachlassgericht war jedoch weiterhin davon überzeugt, dass dem Lebensgefährten die Erteilung des Erbscheins zustehe, und legte die Sache dem Oberlandesgericht abermals zur Entscheidung vor.
Testamentswiderruf durch Gesamtbetrachtung
Anders als das Nachlassgericht beurteilte das Oberlandesgericht die Streichungen als Ausdruck eines Widerrufswillens seitens der testierenden Erblasserin. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht an, dass das Testament der Erblasserin an einem chaotischen und unüblichen Ort, in einem Stapel mit alten Zeitungen, Kontoauszügen und Katalogen gefunden wurde. Die Einwirkung durch Dritte konnte das Oberlandesgericht zudem ausschließen. In der Summe war das Oberlandesgericht davon überzeugt, dass die Erblasserin das Testament in der Absicht durchstrich, es zu widerrufen.
Im Ergebnis wurde der Beschwerde abermals stattgegeben. Die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Lebensgefährten fand nicht statt.
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