Veröffentlicht am: 31.12.2021 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Erblasser nicht testierfähig – Testament ist ungültig

Gerichte erklären den letzten Willen eines schizophrenen Erblassers für unwirksam. Bestimmungen der gesetzlichen Erbreihenfolge greifen wieder.

Durch ein ungültiges Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.

Rechtsanwalt Benden, Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker, bloggt für Sie aus dem Erbrecht:

Erblasser nicht testierfähig – Testament ist ungültig

Gerichte erklären ein Testament für unwirksam. Der Erblasser war nicht testierfähig. Die gesetzliche Erbfolge greift wieder. OLG München – Urteil vom 09.06.2021 (7 U 4638/15)

Wann ist ein Erblasser „testierfähig“?

Der Erblasser muss in dem Moment, in dem er das Testament verfasst, „testierfähig“ sein (§ 2229 BGB). Der Erblasser ist testierfähig, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung einzusehen und zu verstehen.

Ist der Erblasser testierfähig?
Die Gerichte überprüfen, ob ein Erblasser testierfähig war. Ursachen für eine Testierunfähigkeit sind:

  • eine starke alkoholische Beeinträchtigung
  • der Einfluss sonstiger Drogen
  • Demenz
  • Schizophrenie
  • vergleichbare geistige Störungen

Der Fall

Der Erblasser war schizophren. Er hat seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und damit seinen Sohn automatisch enterbt. Die Tochter hat nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt. Dieser wurde ihr auch erteilt.

Sohn klagt gegen Entscheidung des Nachlassgerichts
Der Sohn hat daraufhin gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts geklagt. Er ist der Auffassung, dass das Testament rechtsungültig ist, weil sein Vater schizophren war. Das Gericht hat eine aufwendige Beweisaufnahme geführt. Das Gericht hat schließlich festgestellt, dass der Erblasser schizophren war und deshalb nicht testierfähig. Das Gericht hat das Testament daraufhin für unwirksam erklärt. Der Bruder und die Schwester waren deshalb wieder gesetzliche Erben.

Der Sohn hat statt seines Pflichtteils von 25% nun 50% als Erbe erhalten.

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