Veröffentlicht am: 06.07.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Wird in einem Testament ein Berufsbetreuer begünstigt, müssen zum Schutz des Erblassers die Gesamtumstände der Erbeinsetzung genauer begutachtet werden. Ein Testament ist sittenwidrig, wenn der Berufsbetreuer absichtliche einen geschwächten Zustand seines Betreuten ausnutzt, um sich selbst zu bereichern. Das Argument eines Mutter-Kind-Verhältnisses greift nicht, wenn zwischen Einsetzung des Berufsbetreuers und der Testamentserrichtung lediglich zwei Wochen liegen. (OLG Celle – Beschluss vom 09.01.2024 – 6 W 175/23)
Der Fall
Im vorliegenden Fall errichtete eine Erblasserin kurz vor ihrem Tod ein Testament bei einem Notar. Die zum Zeitpunkt ihres Todes 92jährige, litt bereits bei Testamentserrichtung unter massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen. Nach dem Tod der Erblasserin entstanden bei dem zuständigen Nachlassgericht Zweifel bezüglich der Wirksamkeit des Testamentes.
Berufsbetreuerin als Alleinerbin eingesetzt
Grund dafür war der Umstand, dass die Erblasserin in ihrem Testament ihre Berufsbetreuerin als Alleinerbin einsetzte. Die Berufsbetreuerin wurde erst wenige Monate vor dem Tod der Erblasserin durch das zuständige Amtsgericht bestellt, nachdem die Tochter der Erblasserin im Alter von 71 Jahren verstarb. Die Tochter der Erblasserin hatte sich bis zu dem Zeitpunkt ihres Todes um die Betreuung der Erblasserin gekümmert.
Geäußerter Wille der Erblasserin und Testamentsinhalt fallen auseinander
Wenige Tage nach der Einsetzung der Betreuerin, vereinbarte diese einen Notartermin für die Erblasserin. Gegenüber dem Notar gab die Betreuerin an, dass die Erblasserin zu ihren Gunsten ein Testament errichten wolle. Die Erblasserin selbst hatte jedoch gegenüber der Betreuerin geäußert ihren Nachlass der Kirche zugutekommen lassen zu wollen. Trotz der Widersprüche, die auch dem Notar nach eigenen Aussagen ungewöhnlich vorkamen, beurkundete dieser das Testament der Erblasserin.
Nachlassgericht lehnt Erbscheinantrag ab
Nach dem die Erblasserin verstarb beantragte die Betreuerin die Erteilung eines Erbscheines beim zuständigen Nachlassgericht. Das Nachlassgericht kam diesem Antrag jedoch nicht nach und bewertete das Testament als sittenwidrig und in der Folge als nichtig. Die Betreuerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Beschwerde hat keinen Erfolg: Testament ist sittenwidrig
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei deutlich zu Schlussfolgern, dass das Testament als Sittenwidrig einzustufen sei.
Weiter verwies die Betreuerin in ihrer Beschwerde darauf, dass sich zwischen ihr und der Erblasserin ein Mutter-Tochter-Verhältnis entwickelt hätte. Das Oberlandesgericht entkräftete diese Behauptung jedoch mit dem Argument, dass zwischen der Einsetzung der Betreuerin und der Testamentserrichtung lediglich zwei Wochen lagen. Zudem gab die Betreuerin wahrheitswidrig an, dass sie nicht wusste, dass sie in dem Testament als Alleinerbin eingesetzt werden sollte. Dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes mit starken psychischen Problemen durch den kurz vorher eingetretenen Tod der Tochter zu kämpfen hatte und ohne hin durch ihr Alter und den sonstigen massiven Erkrankungen geschwächt war, bot dem Oberlandesgericht genügend Grundlage um das Testament als sittenwidrig und unwirksam einzustufen.
Die Betreuerin erhielt keinen Erbschein.
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