Veröffentlicht am: 28.08.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Die Wirksamkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses

In einem europäischen Nachlasszeugnis ist die Ergänzung einzelner Nachlassgegenstände mit dem deutschen Erbrecht unvereinbar. Danach geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über, weshalb es eine gesonderte Benennung einzelner Nachlassgegenstände nicht benötigt. (OLG Nürnberg – Beschluss vom 05.04.2017 – 15 W 299/17)

Was ist ein europäisches Nachlasszeugnis?

Verstirbt ein Erblasser und befinden sich im Nachlass Nachlassgegenstände, die sich in einem oder mehreren EU-Ländern befinden, können die betroffenen Erben ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen welches in allen EU-Ländern anerkannt wird. Das Nachlasszeugnis dient anschließend bei den zuständigen Ämtern im Ausland zur Legitimation der Erbenstellung über den Nachlassgegenstand.

Der Fall

Im vorliegenden Fall lag dem Oberlandesgericht die Frage vor, ob ein bereits ausgestelltes europäisches Nachlasszeugnis nachträglich um einzelne Nachlassgegenstände erweitert werden könne.

Grundstück im EU-Ausland

Das betroffene Nachlasszeugnis wurde in Deutschland für den Alleinerben eines Nachlasses ausgestellt. Der Inhalt des Nachlasszeugnisses gab dabei –wie üblich- keine Auskunft über die genauen Nachlassgegenstände. Im Nachlass befand sich jedoch auch ein in Tschechien gelegenes Grundstück, welches im Nachlasszeugnis nicht explizit aufgeführt war. Um das Grundstück schriftlich im Nachlasszeugnis aufnehmen zu lassen, beantragte der Alleinerbe die Ergänzung des Nachlasszeugnisses beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland.

Erbe verfolgt Grundbuchberichtigung in Tschechin

Der Alleinerbe begründete seinen Änderungswunsch damit, dass, um bei dem zuständigen Nachlassgericht in Tschechin eine wirksame Grundbuchänderung zugunsten der Eigentümerstellung über das Grundstück erwirken zu können, müsse das Grundstück gesondert als Nachlassgegenstand dem europäischen Nachlasszeugnis ergänzt werden. Das Nachlassgericht kam dem Ersuch des Alleinerben nicht nach. Gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Alleinerbe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Deutsches Erbrecht: Nachlass geht als Ganzes über

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Im Einklang mit dem deutschen Erbrecht könne das Nachlasszeugnis keine einzelne Nachlassgegenstände in konkreter Bezeichnung enthalten. Nach dem Tod eines Erblassers geht das Nachlassvermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über. Die Angabe einzelner Nachlassgestände sei daher auch im Rahmen eines europäischen Nachlasszeugnisses ausgestellt in Deutschland unzulässig. Insbesondere solle dadurch verhindert werden, dass das europäische Nachlasszeugnis instrumentalisiert wird.

Oberlandesgericht vs. Realität

In der Praxis findet die Entscheidung des Oberlandesgerichts wenig anklang. Im Einzelfall sind Nachlassgerichte im Umgang mit entsprechenden Ergänzungen weniger streng. Dies dient zur Entlastung des Justizsystems und um betroffene Erben im Ausland weitere Kosten durch anfallende gesonderte Verfahren zu ersparen.

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