Veröffentlicht am: 10.07.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses obliegt es dem beauftragten Notar im eigenen pflichtgemäßen Ermessen zur entscheiden, welche Ermittlungen vorzunehmen sind und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient, um das Nachlassverzeichnis ausführlich und vollständig zu erstellen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, ist der Notar nicht verpflichtet in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln. (BGH – Beschluss vom 07.03.2024 – I ZB 40/23)
Der Fall
Im vorliegenden Fall musste der BGH erneut ein Urteil bezüglich eines unvollständigen Nachlassverzeichnisses fällen. Die Angelegenheit befand sich bereits zum zweiten Mal beim Bundesgerichtshof und seit mehr als 14 Jahren vor Gericht. In der Nachlasssache hatten sich zwei enterbte Enkeltöchter der Erblasserin für ihren Pflichtteil stark gemacht und die Alleinerbin zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verklagt.
BGH: Nachlassverzeichnis ist unvollständig
Die Alleinerbin kam ihrer Pflicht nach und legte den klagenden Pflichtteilsberechtigten ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vor. In der Folge zogen die Beteiligten durch mehrere gerichtlichen Instanzen, um zu klären, ob das Nachlassverzeichnis ausreichend und vollständig ist. Im Jahr 2020 entschied der BGH schließlich in letzter Instanz, dass das Nachlassverzeichnis den Anforderungen nicht genüge tut. Grund waren fehlende Angaben über die Geschäftsbeziehung der Erblasserin zu einer Bank in Österreich.
Nachlassverzeichnis wird ergänzt – Pflichtteilsberechtigte weiterhin unzufrieden
Nach diesem Urteil legte die Alleinerbin ein ergänztes Nachlassverzeichnis vor, welches zusätzlich nähere Angaben zu dem Konto der Erblasserin in Österreich enthielt. Den klagenden Pflichtteilsberechtigten genügte dieses Verzeichnis jedoch weiterhin nicht. Sie forderten weitere Informationen zu den Bankkonten der Erblasserin in Österreich und Deutschland und legten abermals Rechtsbeschwerde ein. Die Angelegenheit ging erneut vor den BGH.
Keine Ausuferung der Ermittlungspflicht
Der BGH konnte die Pflichtteilsberechtigten an dieser Stelle nicht mehr unterstützen und urteilte zugunsten der Erbin. Das vorgelegte und ergänzte Nachlassverzeichnis war ausreichend und begründete keine weiteren Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die von einem Notar zu erwartenden Nachforschungen, zur vollständigen Erfassung eines Nachlassverzeichnisses, genüge getan wurde. Der BGH legte ausführlich offen welche Erwägungen er in Bezug auf die zu erwartende Tätigkeit des Notars herangezogen hatte. Dabei machte der BGH unteranderem deutlich, dass der Notar ohne nähere konkrete Anhaltspunkte keine Ermittlung bei allen deutschen Banken anstellen müsse, um weitere Konten der Erblasserin ausfindig zu machen. Im Allgemeinen hielt der BGH fest, dass der Notar bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnis in eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, welche Ermittlungen er vornimmt und notwendig sind.
Im Ergebnis kam der BGH zu dem Schluss, dass der Notar alle notwenigen Ermittlungen vorgenommen hatte um das Nachlassverzeichnis ausreichend und vollständig zu ergänzen. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Pflichtteilsberechtigten zurückgewiesen
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