Veröffentlicht am: 27.11.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Die Gesamtrechtsnachfolge verbiete den Auseinanderfall des Nachlasses

Das im deutschen Erbrecht verankerte Grundprinzip der Gesamtrechtsnachfolge lässt Erben den Nachlass als Ganzes erben. Setzt ein Erblasser in einem Testament Erben für seinen Nachlass ein, kann er den Erbanteil anschließend nicht durch eine testamentarische Anordnung wieder mindern, indem er die Erbschaft für einzelne Nachlassgegenstände ausklammert. (OLG Düsseldorf – Beschluss vom 16.08.2023 – 3 Wx 105/23)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar Ende 2022 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Testierenden gegenseitig als Erben. Die Besonderheit lag darin, dass der überlebende Ehegatte den Erstversterbenden zu 6/7 beerben und zusätzlich der Sohn zu 1/7 Vorerbe des Erstversterbenden werden sollte. Darüber hinaus fügten die Eheleute dem Testament eine spezielle Regelung in Bezug auf Nachlassimmobilien bei. Sollte sich zum Zeitpunkt des Todes der Erstversterbenden eine Immobilie im Nachlass befinden, soll der überlebende Ehegatte ausdrücklich alleiniger Erbe der Nachlassimmobilie werden.

Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung

Kurze Zeit später verstarb der Ehemann. Im Nachlass befand sich Immobilie. Die überlebende Ehefrau stellte unter Vorlage des Testamentes beim zuständigen Grundbuchamt Antrag auf Eintragung als alleinige Eigentümerin. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag jedoch ab.

Erbschaft des Sohnes an Nachlassimmobilie

Grund dafür sei laut Grundbuchamt das zugrunde gelegte Testament. Neben der Ehefrau solle zudem der Sohn zu 1/7 Erbe und somit auch Miteigentümer der Nachlassimmobilie werden. Mit Blick auf die im Testament vermerkte Nachlassregel bezüglich Immobilien argumentierte das Grundbuchamt, dass eine isolierte Erbfolge in Bezug auf einen einzelnen Nachlassgegenstand nicht möglich sei. Eine Eintragung der Ehegattin als alleinige Eigentümerin sei aus diesem Grund nicht möglich. Die Ehefrau legte daraufhin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Kein Erfolg vor dem OLG

Das Oberlandesgericht folgte den Ausführungen des Grundbuchamtes. Das Testament enthalte die Erbeinsetzung der Ehefrau zu 6/7 und des Sohnes zu 1/7. Die Erbenbestimmung sei vorrangig zu berücksichtigen, weshalb die danach folgende Regelung bezüglich Nachlassimmobilien unzulässig sei. Nach der im deutschen Erbrecht verankerten Gesamtrechtsnachfolge erben die eingesetzten Erben den Nachlass als Ganzes. Eine separierte Abspaltung einzelner Nachlassimmobilien sei in diesem Wege nicht möglich. Die Entscheidung des Grundbuchamtes musste das Oberlandesgericht jedoch trotzdem auf Grund von formellen Mängeln aufgeheben.

Umdeutung der unwirksamen Verfügung

Zum Abschluss wies das Oberlandesgericht noch daraufhin, dass die von den Ehegatten verfügte nichtige testamentarische Anordnung bezüglich Nachlassimmobilien zugunsten der Ehefrau im Rahmen des Erbschaftsauseinandersetzungsverfahrens in eine Teilungsanordnung umgedeutet werden könnte.

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