Veröffentlicht am: 28.07.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Möchte ein Nachlasspfleger eine kleine Summe des zu verwahrenden Nachlasses für laufende Kosten vom Nachlass gesondert verwalten, muss dieses Geld entweder in Bar oder auf einem separaten Nachlasskonto getrennt von der privaten Vermögensmasse aufbewahrt werden. (OLG Bremen – Beschluss vom 20.09.2021 – 5 W 14/21)
Der Fall
Im vorliegenden Fall wollte ein Nachlasspfleger einen Teil des Geldes, aus dem von ihn zu betreuten Nachlass von dem Konto des Erblassers auf sein eigenes Konto überweisen. Dazu beantragte der Nachlasspfleger beim zuständigen Nachlassgericht eine Genehmigung.
Nachlasspfleger will Geld auf eigenes Unterkonto überweisen
Bei der Beantragung führte der Nachlasspfleger an, dass er die Summe auf ein Unterkonto seines eigenen Geschäftskontos verwahren wolle, um zukünftig kleine Ausgaben im Rahmen der Nachlasspflegschaft bezahlen zu können. Das Nachlassgericht sah in diesem Vorgehen jedoch ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip und wies den Antrag auf Genehmigung ab.
Vermögenstrennung zum Schutze des Nachlasses
Das Trennungsprinzip sei ein Mechanismus, der zum Schutz des Nachlasses diene. Das im Nachlass befindliche Vermögen müsse strikt von anderen Vermögen getrennt bleiben, so auch von dem des Nachlasspflegers. Gegen diese Entscheidung legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Der Nachlasspfleger stützte seine Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach soll es einem Nachlasspfleger gestattet sein eine kleine Summe Bargeld aus dem Nachlass zu entnehmen, um laufende Nachlasspflegekosten begleichen zu können.
Beschwerde wird abgelehnt
Das Oberlandesgericht ging in seiner Begründung darauf ein, dass dem Nachlasspfleger zwar gestattet sei sich eine kleinere Bargeldsumme vorzubehalten, jedoch nur im Wege einer strikten Vermögenstrennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und der des Nachlasses. Die Verwendung eines Unterkonto, welches unter dem eigenen Geschäftskonto errichtet wird, widerspräche diesem Trennungsprinzip. Insbesondere sei zu Lasten des Erblassers bzw. dessen unbekannten Erben ein potenzielles Insolvenzrisiko des Nachlasspflegers nicht tragbar. Weiter führte das Oberlandesgericht aus, dass sollte der Kläger kein Bargeld nutzen wollen, so habe er ein separates Nachlasskonto zu errichten. Anfallende Kontogebühren seien zum Schutze des Vermögens des Erblassers hinzunehmen.
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