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Der Antrag auf einen Notanwalt nach § 78b ZPO

Ein Notanwalt ist von Gericht einer Partei auf Antrag zur Seite zu stellen, wenn sich aus der grundlegenden Antragsnorm § 78b ZPO die Voraussetzungen ergeben. Dabei sind besonders die zuvor erbrachten Bemühungen des Hilfesuchenden zur Findung eines eigenen Anwalts zu berücksichtigen. (BGH – Beschluss vom 25.05.2022 – IV ZR 48/22)

Was ist ein Notanwalt?

Bei einem Prozess vor einem Landgericht besteht für die Parteien Anwaltszwang. Das heißt jede Partei, sowohl Kläger als auch Angeklagter, muss sich im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht durch einen Anwalt vertreten lassen. Findet eine Partei keinen geeigneten zur Vertretung bereiten Anwalt, kann durch den Betroffenen ein Antrag nach § 78b ZPO gestellt werden. Liegen die in § 78b ZPO normierten Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antragssteller einen Notanwalt zur Seite stellen.

Der Fall

Im vorliegenden Fall musste der BGH über die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts entscheiden. Drei Geschwister stritten sich über das Erbe der verstorbenen Mutter. Einer der Geschwister – später der Kläger – sah sich in der Erbenstellung von 1/3 des Erbes nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge. Die beiden anderen Geschwister hielten hingegen das notarielle Testament aus dem Jahre 2014 der Mutter für einschlägig. Das Testament wies nur die beiden Geschwister als Erben aus. Der spätere Kläger hingegen war nach diesem letzten Willen enterbt.

Zivilrechtliche Feststellungsklage

Der nach dem notariellen Testament enterbte Geschwisterteil erhob zur Feststellung seines 1/3 Erbrechts Feststellungsklage vor dem zuständigen Landgericht. Das Landgericht wies die Klage jedoch mit der Begründung zurück, dass das Testament von 2014 wirksam sei. Die daraufhin erhobene Berufung blieb auch erfolglos. Als letztes Mittel zog der enterbte Kläger vor den BGH

Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH

Der Kläger legte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über einen bei dem BGH zugelassenen Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Dieser Anwalt wurde durch den Kläger im Vorfeld mandatiert. Nach Einreichung der Beschwerde empfahl der BGH-Anwalt des Klägers diesem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Der Kläger kam dem nicht nach, woraufhin der BGH-Anwalt sein Mandat niederlag.

Antrag nach § 78b ZPO

Im weiteren Verlauf wurde deutlich, dass der Kläger lediglich das Ziel verfolgt seine Grundthematik hinterrücks durch den BGH prüfen zu lassen. Denn der Kläger zog auch nach Mandatsniederlegung seines Anwalts die Beschwerde nicht zurück. Vielmehr stellte er einen Antrag nach § 78 b ZPO beim BGH wonach ihm ein Notanwalt beizuordnen sei.

Nur in Not wird ein Notanwalt von Gericht gestellt

Für einen Notanwalt erfordert es der Notwendigkeit, die sich erst daraus ergibt, dass der Betroffene keinen Anwalt findet. Dies setzte jedoch voraus, dass der Betroffene zumutbare Anstrengungen unternommen hat eine geeignete rechtsanwaltliche Vertretung zu finden. Diese Bemühungen sind dem Gericht darzulegen und nachzuweisen. Hat zuvor eine Mandatsniederlegung stattgefunden, so muss der Betroffene nachweisen, dass die Niederlegung nicht durch ihn zu vertretene Umstände erfolgt ist.

Vorliegend hatte der BGH-Anwalt vor der Mandatsniederlegung mehrfach erfolglos interveniert. Der BGH sah die Bestellung eines Notanwalts für nicht gerechtfertigt und wies den Antrag als unbegründet zurück.

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