Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin 1994 ein Testament errichtet. In diesem Testament setzte die Erblasserin drei Erben ein. Dabei sollte einer der drei Erben auch die Position des Testamentsvollstreckers übernehmen. Eine genaue Konkretisierung der Aufgaben des Testamentsvollstreckers fand sich im Testament nicht wieder. Nach dem Tod der Erblasserin, bildeten die drei Erben eine Erbengemeinschaft.
Erbengemeinschaft wird im Grundbuch eingetragen
In dem Nachlass befand sich unter anderem auch ein Grundstück. Für dieses Grundstück wurden die Erben im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung als Erbengemeinschaft in das Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen. Die Eintragung fand 1999 statt. In den Jahren danach wurde es um den Nachlass und die Erbengemeinschaft ruhig.
Kaufvertrag mit sich selbst?
Erst 2022 meldete sich der Testamentsvollstrecker wieder zu Wort. Der Testamentsvollstrecker, welcher gleichzeitig auch Erbe war, setze einen Kaufvertrag über das Grundstück mit sich als Käufer auf und lies diesen Vertrag anschließend von einem Notar beurkunden. Ohne die Zustimmung der anderen Erben aus der Erbengemeinschaft verkaufte de Testamentsvollstrecker das Grundstück für einen Wert von 23.000 € an sich selbst.
Antrag auf Grundbuchberichtigung
Nach dem Verkauf an sich selbst beantragte der Testamentsvollstrecker anschließend die Grundbuchberichtigung um sich allein als Eigentümer des Grundstücks ausweisen zu lassen. Das Grundbuchamt kam diesem Antrag jedoch nicht nach. In dem Testament der Erblasserin fehle es an einer ausdrücklichen Regelung, die es dem Testamentsvollstrecker erlaube, Rechtsgeschäfte mit dem Nachlass an sich selbst vorzunehmen. Andernfalls läge ein Verbot gegen das Insichgeschäft gemäß § 181 BGB vor. Zum Schutze des Nachlasses lehnte das Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung ab. Der Testamentsvollstrecker legte daraufhin Beschwerde ein.
Verbot des Insichgeschäfts
Das Oberlandesgericht sah im Gegensatz zum Grundbuchamt keine Verletzung des Insichgeschäftsverbot. Ein Testament müsse nicht ausdrücklich ein Insichgeschäft erlauben damit ein durch Testament bestimmter Testamentsvollstrecker ein Geschäft mit sich selbst über den Nachlass wahrnehmen könne. Vielmehr könne konkludent durch die Einsetzung eines Erben als Testamentsvollstreckers darauf geschlossen werden, dass im Einzelfall Vornahmen eines Insichgeschäfts gewollt seien. Ein Schutz des Nachlasses und der anderen Erben sei dadurch gewährleistet, dass der Testamentsvollstrecker auch bei einem Insichgeschäft weiterhin an sein Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nach § 2216 BGB gebunden sei.
Das Oberlandesgericht wies in seiner Entscheidung jedoch daraufhin, dass es sich bei dem Insichgeschäft um ein entgeltliches Rechtsgeschäft handeln muss. Eine unentgeltliche Schenkung wäre in keinem Fall rechtmäßig. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung zum Grundbuchamt zurückgewiesen.