Veröffentlicht am: 07.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Verkaufserlös eines veräußerten Gegenstands

Wann besteht er? Verkauft die Erblasserin zu Lebzeiten ein Vermächtnisgegenstand, fällt dieser aus dem Nachlass heraus. Der Verkaufserlös des Gegenstandes kann später nicht durch den eigentlich begünstigten Vermächtnisnehmer eingefordert werden.
(OLG Koblenz – Entscheidung vom 26.11.2020 – 12 U 140/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall hinterließ die spätere Erblasserin ihrem Lebensgefährten in einem Testament vom 10. Dezember 2009 ein Auto als Vermächtnis. Der Lebensgefährte war gleichzeitig auch als Testamentsvollstrecker in dem Testament der Erblasserin eingesetzt. Daneben setzte sie ihre Kinder als Erben ein. Vier Monate vor ihrem Tod entschied sie sich jedoch, das Auto für 10.500 € zu verkaufen. Nach ihrem Tod beanspruchte der Lebensgefährte den Verkaufserlös.

Eigenmächtige Überweisung des Verkaufserlöses

In seiner Rolle als Testamentsvollstrecker überwies der Lebensgefährte sich selbst die 10.500 € vom Nachlasskonto. Er ging davon aus, dass ihm dieser Betrag als Ersatz für das Auto zustehe, da es nicht mehr Teil des Nachlasses war. Die Tochter der Erblasserin war anderer Ansicht und verklagte den Lebensgefährten ihrer Mutter auf Rückzahlung des Betrages.

Rechtsstreit vor Gericht

Das zuständige Landgericht entschied zugunsten der Tochter und verurteilte den Lebensgefährten zur Rückzahlung des Betrages. Auch das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Berufung des Lebensgefährten keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Rechtslage zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Vermächtnis gemäß § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam war, da das Auto zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass war. Der Verkauf durch die Erblasserin selbst machte es unmöglich, dass der Lebensgefährte einen Ersatzanspruch gemäß § 2169 Abs. 3 BGB geltend machen konnte.

Keine Anpassung des Testaments

Das Gericht wies zudem die Überlegung zurück, dass der Verkaufserlös dem Lebensgefährten als Ersatz für das Auto zugutekommen sollte. Obwohl in manchen Fällen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigt sein könnte, sah das Gericht hier keine Anzeichen dafür, dass die Erblasserin dies beabsichtigte. Ein Hinweis darauf war, dass der Lebensgefährte bereits ein Sparbuch im Wert von 25.000 Euro erhalten hatte.

Im Ergebnis hatte der Lebensgefährte keinen rechtlichen Anspruch auf den Verkaufserlös. Das Gericht stellte klar, dass die Erblasserin nicht geplant hatte, ihn über das bereits vermachte Sparbuch hinaus weiter finanziell abzusichern.

Jetzt anrufen & beraten lassen

Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden