Veröffentlicht am: 20.08.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Anfechtung der Erbschaftsausschlagung wegen Irrtum über den Wert des Nachlasses

Das Überlandesgericht Zweibrücken musste über die Frage entscheiden, ob eine Erbausschlagung angefochten werden kann, weil sich über den Wert des Nachlasses geirrt wurde. OLG Zweibrücken – Beschluss vom 14.08.2024 – 8 W 102/23

In der Sache ist die Erblasserin im Jahr 2021 verstorben und hat kein Testament hinterlassen.

Vor ihrem Ableben hat die Erblasserin in einem Seniorenheim gelebt. Die Heimkosten wurden durch ein Darlehen der Kriegsopferfürsorgestelle gezahlt.

Die Enkelin der Erblasserin schlug die Erbschaft aus. Sie ging davon aus, dass der Nachlass, wegen der Forderungen der Kriegsopferfürsorgestelle, überschuldet sei.

Die Forderungen beliefen sich jedoch lediglich auf 50.000 €. Zur Tilgung wurde das Haus der Erblasserin zu einem Preis von 190.000 € verkauft. Zudem war auch noch ein Bankguthaben der Erblasserin in beträchtlicher Höhe vorhanden.

Nachdem die Enkelin Kenntnis der finanziellen Situation erlangte, erklärte sie die Anfechtung der Erbausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Sie beantragte zudem einen Erbschein, der sie als hälftige Erbin ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht stellte die Erteilung des Erbscheins in Aussicht. Hiergegen legte ein weiterer Erbe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und wies den Erbscheinsantrag als unbegründet zurück.

Begründung

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass eine Anfechtung der Ausschlagung nur dann wirksam erfolgen kann, wenn ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vorläge. Die Enkelin habe jedoch lediglich „falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände gehabt“. Somit sei eine Irrtumsanfechtung nicht möglich.

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