Veröffentlicht am: 19.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Das Oberlandesgericht Brandenburg musste in der vorliegenden Sache entscheiden, ob eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann, wenn nur ein Teil der Erben unbekannt sind. (OLG Brandenburg – Beschluss vom 11.07.2024 – 3 W 17/24)
In der Sache machte der Sohn eines Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Alleinerbin seines Vaters geltend. Sodann verstarb jedoch auch die Alleinerbin des Vaters.
Zu diesem Zeitpunkt war unklar, welche Personen Erben der Alleinerbin sind. Bekannt war lediglich, dass ihre Tochter den hälftigen Nachlass erben sollte. Die weiteren Erben waren jedoch unbekannt.
In Betracht kam noch der Sohn der Erblasserin, dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt war.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte sodann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht. Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.
Gegen diesen Beschluss legte die Tochter der Erblasserin Rechtsmittel ein. Sie begründete dies damit, dass sie zumindest für ihren hälftigen Erbteil als Erbin feststehe.
Das Oberlandesgericht gab dem Rechtsmittel zum Teil statt.
Begründung
Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger zu bestellen habe, wenn die Bestellung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erforderlich sei.
Es sei aber Voraussetzung, dass das Erbe noch nicht angenommen wurde und die Annahme der Erbschaft ungewiss oder der Erbe unbekannt sei.
Diese Ungewissheit betreffe im vorliegenden Fall jedoch nur den halben Erbteil. Für den Erbteil, der von der Tochter angenommen wurde, könne keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden. Für den Erbteil der Tochter sei die Nachlasspflegschaft somit aufzuheben.
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