Veröffentlicht am: 10.10.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Anfechtung der Erbschaftsausschlagung scheitert

Eine Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft aufgrund eines Irrtums über den Wert der Nachlassgegenstände ist nicht zulässig. Nur eine Fehlvorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung. (OLG Zweibrücken – Beschluss vom 14.08.2024 – 8 W 102/23)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb eine 106-jährige Erblasserin. Sie hinterließ kein Testament jedoch kamen mehrere Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht. Eine Enkeltochter, die befürchtete, die Erbschaft sei überschuldet, erklärte die Ausschlagung. Sie ging von Forderungen gegen den Nachlass in Höhe von 96.000 € aus, tatsächlich betrugen diese jedoch nur 50.000 €. Neben den vermeintlichen Schulden befanden sich eine Immobilie im Wert von 190.000€ und ein Bankkonto mit einem vierstelligen Guthaben im Nachlass.

Enkeltochter will Ausschlagung rückgängig machen

Nachdem die Enkeltochter erkannte, dass die Erbschaft nicht überschuldet war, versuchte sie, ihre Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten. Sie argumentierte, dass sie sich über den Wert der Nachlassimmobilie und die Höhe der Forderungen geirrt habe.

Weiterer Erbe widerspricht der Anfechtung

Das Nachlassgericht sah den Antrag der Enkeltochter zunächst als begründet an, bis die Anfechtung von einem weiteren gesetzlichen Erben angefochten wurde. Dieser verwies darauf, dass die Anfechtung nicht wirksam sei, da die Enkeltochter sich lediglich in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden habe.

Keine Fehlvorstellung über die Zusammensetzung des Nachlasses

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde des weiteren Erben statt und stellte klar, dass eine Anfechtung der Ausschlagung nur dann zulässig sei, wenn der Anfechtende sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt habe. Im vorliegenden Fall lag seitens der Enkeltochter nur eine Fehlvorstellung über den Wert der Nachlassgegenstände vor. Im Ergebnis blieb die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung erfolglos.

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