Veröffentlicht am: 25.09.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Deutscher Erbschein, wenn Erblasser in Polen verstirbt

Im vorliegenden Fall musste das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden, ob deutsche Gerichte für die Erteilung eines Erbscheins zuständig sind. OLG Karlsruhe – Beschluss vom 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx)

Bei dem Erblasser handelte es sich um einen deutschen Staatsbürger. Der Mann ist im Jahr 2022 an Demenz erkrankt. Als sich das Krankheitsbild stetig verschlechterte, verbrachte die Ehefrau des Erblassers diesen in ein Pflegeheim in Polen.

Nach dem Ableben des Erblassers beantragte seine Ehefrau bei einem deutschen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Dieser sollte sie als Alleinerbin ihres Mannes ausweisen.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Die Ablehnung begründete das Gericht damit, dass es für die Sache nicht zuständig sei, da der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen gehabt habe.

Die Ehefrau des Erblassers legte gegen die Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dieses gab der Beschwerde statt.

Begründung:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Ablebens in Deutschland gehabt habe und somit deutsche Gerichte für die Erteilung des Erbscheins zuständig seien.

Welcher Ort als gewöhnlicher Aufenthaltsort anzusehen sei, sei anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls, zu bestimmen.

Dabei seien insbesondere folgende Umstände zu beachten:

  • Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts
  • Umstände und Gründe für die Präsenz im betreffenden Staat
  • Wille des Erblassers
  • familiäre und soziale Bindungen
  • Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände
  • Sprachkenntnisse des Erblassers

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Erblasser zwar zum Zeitpunkt seines Todes in Polen war, jedoch hatte er zuvor sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht und war nur aus finanziellen Gründen in dem polnischen Pflegeheim untergebracht worden. Er hatte weder soziale Bindungen in Polen, noch war er der Sprache mächtig. Zudem waren seine wesentlichen Vermögensgegenstände in Deutschland verblieben. Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland also nie aufgegeben.

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