Veröffentlicht am: 30.07.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Das Testament war wie folgt aufgebaut:
Das Testament wurde auf einem DIN-A4-Blatt errichtet. Die obere Hälfte wurde mit der maschinengeschriebenen Überschrift „Last Will and Testament for“ bedruckt. Dahinter hat der Erblasser seinen Namen handschriftlich eingetragen. Das Testament enthielt zudem eine handschriftliche Liste von sechs Familienangehörigen. Neben dem Namen der Personen war jeweils ein Prozentsatz geschrieben. Insgesamt addierten sich die Prozentzahlen auf 100 %. Die untere Hälfte des DIN-A4-Blattes war leer. Der Erblasser hat auf halber Höhe neben dem Text des Testaments unterschrieben.
Nach dem Ableben des Erblassers beantragten die benannten Familienangehörigen ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches sie gemäß ihrem jeweiligen Prozentsatz, als Erben ausweisen sollte.
Der Sohn des Erblassers widersprach dem Antrag und trug vor, dass das Testament nicht unterschrieben sei. Das Oberlandesgericht gab dem Widerspruch des Sohnes statt.
Begründung:
Grundsätzlich muss ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich verfasst und am Ende mit einer Unterschrift versehen werden.
Der Unterschrift kommt eine sog. Abschlussfunktion zu. Die Unterschrift markiert also das Ende der Willenserklärung und unterstreicht, dass der Erblasser keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen vornehmen möchte.
Der Erblasser hätte im vorliegenden Fall ausreichend Platz gehabt, unter dem Testament zu unterschreiben. Die Unterschrift neben dem Text des Testaments hatte keine abschließende Wirkung. Somit war das Testament nicht gültig und die Erbfolge war nach dem Gesetz zu bestimmen.
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