Veröffentlicht am: 19.07.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Ein deutsches Nachlassgericht ist für die Ausstellung eines Erbscheins auch dann zuständig, wenn der Verstorbene in einem Pflegeheim in Polen gestorben ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts, bedarf die Auslegung des Merkmals “gewöhnlicher Aufenthalt” eine umfassenden Einzelfall Entscheidung. (OLG Karlsruhe – Beschluss vom 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx))
Der Fall
Im vorliegenden Fall war der Erblasser ein deutscher Staatsangehörige, der 1955 in Deutschland geboren wurde und im Oktober 2023 in Polen verstarb. Aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung seit 2022 brachte ihn seine Ehefrau im April 2023 gegen seinen Willen in ein Pflegeheim in Polen, da die finanzielle Situation eine Pflege in Deutschland nicht mehr zuließ.
Antrag auf Erbschein in Deutschland wurde abgelehnt
Nach dem Tod ihres Mannes beantragte die Ehefrau im März 2024 beim deutschen Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab und verwies auf Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Dieser Artikel bestimmt, dass die Gerichte des Landes zuständig sind, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt in Polen lag, und erklärte sich daher für unzuständig.
OLG hebt Entscheidung des Nachlassgerichts auf
Die Ehefrau legte daraufhin Beschwerde ein, der das zuständige Oberlandesgericht stattgab. Das Gericht entschied, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen weiterhin in Deutschland lag, da der Aufenthalt in Polen ausschließlich aus finanziellen Gründen und gegen den Willen des Erblassers erfolgte. Der Verstorbene hatte keinen Bezug zu Polen, sprach die Sprache nicht und verbrachte sein gesamtes Leben sowie seine Vermögensverwaltung in Deutschland.
Definition des gewöhnlichen Aufenthalts nach EuErbVO
Das Oberlandesgericht betonte, dass der gewöhnliche Aufenthalt gemäß Art. 4 EuErbVO anhand einer umfassenden Bewertung der individuellen Umstände zu bestimmen ist. Dabei sollten Faktoren wie die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, die Absicht des Erblassers, seine familiären und sozialen Bindungen sowie der Standort seiner wesentlichen Vermögenswerte berücksichtigt werden. Da der Verstorbene keinen dauerhaften Aufenthalt in Polen beabsichtigte und nur aufgrund der Umstände dorthin gebracht wurde, bleibe Deutschland der gewöhnliche Aufenthaltsort.
Deutsches Nachlassgericht ist zuständig
Das Oberlandesgericht entschied im Ergebnis, dass das deutsche Nachlassgericht die Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins besitzt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen war trotz seines Aufenthalts in einem polnischen Pflegeheim weiterhin in Deutschland, womit die Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestätigt wurde.
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