Veröffentlicht am: 13.07.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Aktienverwaltung durch den Nachlasspfleger

Liegen dem Nachlass Aktien zu Grund, ist ein Nachlasspfleger daran gehalten mit Blick auf die Wertentwicklung der Aktien im Interesse der unbekannten Erben zu handeln. Die bedeutet nicht, dass die Aktien zwingend verkauft und auf einem Sparbuch angelegt werden müssen. (OLG Braunschweig – Beschluss vom 20.04.2020 – 3 W 37/20)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser. Über den Nachlass ordnete das zuständige Nachlassgericht für die unbekannten Erben des Verstorbenen eine Nachlasspflegschaft an und setzte einen Nachlasspfleger ein. Dieser stellte fest, dass ein bedeutender Teil des Nachlasses aus einem Aktiendepot mit 24 verschiedenen Aktienwerten und einem Aktienfonds im Wert von rund einer Million Euro bestand.

Antrag auf Genehmigung zum Verkauf der Aktien

Der Nachlasspfleger beantragte zeitnah nach Erfassung der Nachlasswerte die Genehmigung zur Veräußerung der Aktien. Er argumentierte, dass Aktien eine risikobehaftete Anlageform und nicht mündelsicher seien. Den Erlös aus dem Verkauf wollte er auf ein Sparkonto einzahlen.

Positive Wertentwicklung der Aktien

Zur Vertretung der unbekannten Erben in diesem Genehmigungsverfahren bestellte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger. Dieser Verfahrenspfleger informierte das Gericht, dass sich die in dem Nachlass befindlichen Aktien nach dem Tod des Erblassers positiv entwickelt hätten. Der Wert der Aktien hatte sich im Verlauf eines halben Jahrs um 15% erhöht.  Angesichts dieser positiven Entwicklung entschied das Nachlassgericht, die Genehmigung zur Veräußerung der Aktien nicht zu erteilen.

Nachlasspfleger legt Beschwerde ein

Gegen diese Entscheidung legte der Nachlasspfleger Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er argumentierte, dass seine Aufgabe darin bestehe, den Nachlass zu sichern und Geldvermögen mündelsicher anzulegen. Da Aktien nicht mündelsicher seien und im Wert stark schwanken könnten, sei ein Verkauf im Interesse der unbekannten Erben notwendig.

Wertentwicklung steht im Interesse der unbekannten Erben

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Genehmigung zum Verkauf von Nachlasswerten sei nur zu erteilen, wenn dies den Interessen der unbekannten Erben entspreche. Zu den Kernaufgaben eines Nachlasspflegers gehöre es, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben zu wahren, was auch den Erhalt des Nachlasses umfasse. Dabei müsse die Wertentwicklung der Vermögenswerte berücksichtigt werden.

Keine Pflicht zur Umschichtung von Kapitalanlagen

Ebenso stellte das Oberlandesgericht fest, dass keine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen bestehe. Auch risikobehaftete Anlagen müssten nicht zwangsläufig abgestoßen werden, solange das Risiko vertretbar erscheine. Zwar seien Aktien Kursschwankungen unterworfen, jedoch hänge der Erfolg der Investition nicht von einem sofortigen Handeln des Nachlasspflegers ab. Entscheidend sei zudem welche Anlagenform gewählt wurde.

Kein anderes Ergebnis auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Lage

Abschließend wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass auch die durch die Corona-Krise verursachten Turbulenzen am Aktienmarkt keinen Anlass bieten, sämtliche von einem Nachlasspfleger gehaltenen Aktien für unbekannte Erben sofort zu veräußern. Im Ergebnis bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Nachlassgerichts. Die beantragte Genehmigung zum Verkauf der Aktien wurde nicht erteilt.

Jetzt anrufen & beraten lassen

Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden