Veröffentlicht am: 20.02.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden
Findet eine Schenkung von Immobilien unter fragwürdigen Umständen statt und versucht der Schenker die Übertragung gerichtlich rückgängig zu machen, haben sich die Gerichte insbesondere bei einem Verdacht auf Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Übertragung und einer Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit genauer mit dem Fall zu befassen. Zur Klärung des Sachverhaltes sind insbesondere Sachverständigengutachten einzuholen oder Zeugen zu vernehmen. (BGH – Urteil vom 26.04.2022 – X ZR 3/20)
Der Fall
Im vorliegenden Fall ging es um einen 90jährigen Mann – der spätere Kläger – und seine 53 Jahre jüngere Bekannte – die spätere Beklagte -. Beide standen in einem nahen Verhältnis zueinander. Der spätere Kläger hatte zwei Immobilien in seinem Eigentum und ließ seine Bekannte in einer der beiden Immobilien kostenfrei leben. Die Bekannte kümmerte sich im Gegenzug um die Mietshäuser des älteren Herren.
Kläger verschenkt sein Immobilien
Im Jahr 2018 musste der 90jährige Mann wegen einer Erkrankung der Atemwege ins Krankenhaus verlegt werden. Im Zuge dessen erteilte der spätere Kläger seiner Bekannten eine Vorsorgevollmacht. Zwei Wochen später widerrief er diese Vollmacht wieder. Noch während der spätere Kläger im Krankenhaus lag, beantragte er per notarieller Erklärung die Adoption seiner Bekannten und übertrug ihr mit einem notariellen Vertrag schenkungsweise seine zwei Immobilien. Die Bekannte wurde daraufhin am 19.10.2018 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Widerruf der Schenkung: War der Kläger Geschäftsunfähig?
Nicht mal einen Monat später änderte der 90jährige seine Meinung, widerrief sämtliche Erklärungen und verlangte die Herausgabe der Grundstücke. Nachdem seine Bekannte dem nicht nachkam, erhob der Betroffene Klage beim zuständigen Landgericht und beantragte die Rückübertragung der Grundstücke und die Berichtigung des Grundbuchs zu seinen Gunsten. Der Kläger begründete die Unwirksamkeit seiner Schenkung der Immobilien damit, dass er sich zum Zeitpunkt der Erklärung in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden habe. Daneben sei er durch seine Bekannte zur Übertragung in sittenwidriger Weise gezwungen worden, indem diese ihm mit einem Beziehungsabbruch drohte.
OLG: Übertragung ist wirksam
Die Klage wurde jedoch ohne Erfolg in erster und später in zweiter Instanz vom Landes- und Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen. Aus der Sicht der Gerichte seien zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilien keine hinreichenden Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers erkennbar. Auch sei die Übertragung nicht sittenwidrig gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Revision hat Erfolg
Überraschenderweise urteilte der Bundesgerichtshof entgegen der Rechtsauffassung der vorherigen Instanzen. Der BGH kritisierte, dass das OLG bei seiner Entscheidungsfindung unterlassen habe sämtlichen Anhaltspunkten nachzugehen, um unter Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung von Zeugen sich ein besseres Bild über die Lage des Klägers bezüglich seiner Geschäftsfähigkeit zu machen. Ebenfalls wurde die von den vorherigen Instanzen verneinte Sittenwidrigkeit ebenfalls zu kurz abgehandelt. Die Übertragung könne als Rechtsgeschäft gerade dann unwirksam sein, wenn jemand aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen hat.
BGH: Fall muss genauer unter die Lupe genommen werden
Vorliegend lag der Kläger zum Zeitpunkt der Übertragung im Krankenhaus. Aus der Sicht des BGHs müsse deshalb genauer untersucht werden, ob die Bekannte die geschwächte Verfassung des Klägers gezielte nutzte, um mit einer Drohung die Übertragung der Immobilien zu erzwingen. Der BGH verwies ebenfalls auf die Frage, ob der Widerruf der Übertragung seitens des Klägers eventuell als Widerruf wegen groben Undanks gewertet werden könne.
Der BGH wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück zum Oberlandesgericht und wies das Gericht an, sich mit den aufgeworfenen Fragen erneut auseinanderzusetzen.
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