Veröffentlicht am: 29.12.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wo ist das Geld hin? Auskunftsanspruch landet vor dem BGH

Bedient sich eine durch Vollmacht befähigte Bekannte an den Konten der Erblasserin, haben deren Erben einen Anspruch darauf zu erfahren was mit dem Geld passiert ist. Bei einer Berufung gegen einen verurteilten Auskunftsanspruch wird im Rahmen der Zulässigkeits-frage für die Berechnung des Beschwerdewertes der hypothetische Aufwand für die Aus-kunftserteilung zugrunde gelegt. (BGH – Beschluss vom 25.05.2023 – III ZB 57/22)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb am 03.08.2019 eine vermögende Erblasserin. Die Erblasserin hinterließ mehrere Erben. Noch vor ihrem Tod erteilte sie einer Bekannten eine General- und Bankvollmacht über ihr Vermögen.

Von 241.198 € zu 50.853 €

Nach dem Tod der Erblasserin meldeten sich die Erben der Erblasserin zu Wort. Auf dem Konto der Erblasserin konnten die Erben erkennen, dass die bevollmächtigte Bekannte mehrere höhere Geldsummen auf ein anderes Konto überwiesen hatte. Der Kontostand – zwei Jahren bevor die Erblasserin starb – unterschied sich drastisch mit der verbliebenen Summe nach dem Todesfall. Die letzte Transaktion nahm die Bevollmächtigte einige Monate nach dem Ableben der Erblasserin vor.

Erben erheben Recht auf Auskunftsanspruch

Die Erben forderten außergerichtlich die bevollmächtigte Bekannte auf ihnen Auskunft über den Verbleib der abgehobenen Geldbeträge zu erteilen. Die Erben verlangten außerdem Auskunft über getätigte Rechtsgeschäfte die mittels der erteilten Vollmacht der Erblasserin ausgeführt wurden. Nachdem die Bevollmächtigte jedoch jegliche Informationen verweigerte, legten die Erben Klage beim zuständigen Landgericht ein.

Landgericht gewährt Auskunftsanspruch

In erster Instanz obsiegten die Erben. Das Landgericht sprach ihnen einen Auskunftsanspruch gegen die Bevollmächtigte zu. Dagegen legte die Klagegegnerin jedoch Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Berufung hat keinen Erfolg

Mit der Berufung hatte die Bevollmächtigte wenig Glück. Das OLG wies die Berufung als unzulässig zurück. Grund dafür war der erforderliche Beschwerdewert. Für eine zulässige Berufung muss der berechnete Beschwerdewert die Schwelle von 600 € erreichen. Der Beschwerdewert richtet sich dabei nicht nach dem zugrunde liegenden Erbe.

Beschwerdegegenstand richtet sich nach Begehren des Berufungsklägers

Der Wert des Beschwerdegegenstandes in einer Berufung richtet sich nach dem Wert des Zieles den der Berufungskläger mit seiner Beschwerde erreichen will. Vorliegend wehrte sich die angeklagte Bevollmächtigte gegen den durch das Landgericht festgelegten Auskunftsanspruch. Zur Berechnung des Beschwerdewertes legte das OLG den hypothetischen Arbeitsaufwand in Stunden zugrunden den die Klägerin benötigen würde, um den Erben Auskunft über die Gelder und die getätigten Rechtsgeschäfte zu erteilen. Dabei ging das OLG von einer Höchstgrenze von nicht mehr als einer Woche (40 Stunden) aus. Den Stundensatz in Höhe von 4 € entnahm das OLG dem § 4 JVEG. Der Beschwerdewert lag nach diesen Berechnungen des OLG bei 160€ und weit unter der erforderlichen 600 €- Grenze.

Bevollmächtigte zieht vor den BGH

Gegen die Entscheidung des OLG legte die Bevollmächtigte Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der BGH lehnte die Rechtsbeschwerde als unzulässig ab. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung oder diene in irgendeiner Form der Fortbildung des Rechts. Die Handlung des BGHs sei vorliegend nicht notwendig. Der in der Beschwer aufgeführte Stundensatz von 4 € wies das BGH zudem als angemessen im Rahmen des dem Richter eröffneten Ermessens aus.

Im Ergebnis hatte die Bevollmächtigte mit keinem Mittel Erfolg und musste den Erben umfassende Auskunft über den Verbleib des Geldes geben. 

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