Veröffentlicht am: 05.12.2025 von Fachanwaltskanzlei für Benden
OLG Brandenburg Beschluss vom 16.06.2023 – 3 W 57/23
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat über die Frage entschieden, wie lange der Erbe Zeit hat, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, wenn er in einem Pflichtteilsstreit von einem Pflichtteilsberechtigten dazu aufgefordert wird.
In der vom Gericht entschiedenen Angelegenheit wurde der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten aufgefordert, innerhalb von etwa 3 Wochen ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen. Der Erbe teilte mit, dass er einen Notar mit der Angelegenheit beauftragt habe. Als der Pflichtteilsberechtigte nichts mehr vom Erbe hörte, erhob er etwa zwei Monate später Klage. Den Anspruch erkannte der Erbe sofort an. Das Gericht erließ sodann ein Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits legte es nach § 93 ZPO jedoch dem Pflichtteilsberechtigten auf. Der Pflichtteilsberechtigte legte sofortige Beschwerde zum OLG ein, welches diese als unbegründet abwies.
Begründung
Es hat in der Angelegenheit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Es gab keine Veranlassung für den Pflichtteilsberechtigten, seinen Anspruch im Wege der Klage durchsetzen zu müssen. Es gab auch keinen Grund für ihn, der Aussage des Erben, dass dieser einen Notar beauftragt habe, zu misstrauen. Er hätte sich vielmehr zunächst bei dem Erben über den derzeitigen Stand der Angelegenheit erkundigen können.
Wie viel Zeit ist dem Notar für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses zuzubilligen?
Das OLG geht in seinem Beschluss davon aus, dass sich ein Notar drei bis vier Monate zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses Zeit nehmen darf.
Wie werden bei einem Anerkenntnisurteil die Kosten verteilt?
Im Grundsatz trägt die Partei die Verfahrenskosten, die den Rechtsstreit verliert. Bei einem Anerkenntnisurteil, wie im soeben geschilderten Fall, hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat.
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