Veröffentlicht am: 23.06.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wer seine Ehefrau tötet, hat keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleichanspruch zwischen Ehegatten kann nach dem Tod durch den Überlebenden nicht geltend gemacht werden, wenn die Anspruchsbewilligung nach den Umständen grob unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn der eine Ehegatte den anderen tötet. LG Nürnberg – Urteil vom 28.02.2012 – 7 O 8624/11

Der Fall

Im vorliegenden Fall musste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth mit einem besonders dreisten Kläger beschäftigen. Der Kläger forderte von seinen Kindern die zuvor Erbe der eigenen Mutter wurden die Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Der Kläger und zu gleich Vater der erbenden Kinder hatte die Mutter und Erblasserin selbst getötet.

Ehemann fordert Zugewinnausgleich von seinen Kindern

Nach der begangenen Tötung wurde der Kläger zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und auf Grund seiner Tat wurde er bereits als erb- und pflichtteilsunwürdig eingestuft. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis kam der Kläger jedoch auf die Idee gegen die Erben seinen Anspruch aus der vergangenen Ehe auf Zugewinnausgleich geltend zu machen.

Beklagte erheben Widerklage

Der Kläger argumentierte den Anspruch damit, dass der Großteil des Nachlasses und des Familienvermögens durch seine Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Der Vater verwies weiter darauf, dass seine Kinder nun durch die “ermöglichte” Erbschaft auch besser stünden, als wenn die Mutter noch leben würde. Im Rahmen des Verfahrens erhoben die beklagten Erben Widerklage gegen ihren Vater. Dieser schuldeten seinen Kindern einen Hohen fünfstelligen Betrag. Mit einem weiteren kleineren Schuldenbetrag erklärten die Kinder im Prozess die Aufrechnung gegen den geforderten Zugewinn.

Kein Zugewinnausgleich bei grober Unbilligkeit

Das Landgericht wies die Klage des Vaters ab und gab der Widerklage der Kinder statt. Der Kläger habe durch seine Tat seine Ansprüche gegenüber dem Nachlass seines Opfers und gleichzeitig aber auch Ehefrau verwirkt. Den Kindern steht aus § 1381 BGB zu, den verlangten Zugewinnausgleichsanspruch zu verweigern, wenn eine Zahlung nach den Umständen grob unbillig wäre. Vorliegend hatte der Kläger seine Ehefrau, aus dessen Nachlass er nun Ansprüche geltend machen wollte, selbst vorsätzlich und widerrechtlich getötet. Unter diesen Umständen dürfe sich der Täter nicht auch noch bereichern. Dass der Großteil des Erbes durch den Vater erwirtschaftet wurde, sei dabei unbeachtlich.

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