Veröffentlicht am: 05.04.2026 von Fachanwaltskanzlei für Benden

Wer bestimmt den Grabschmuck? Ärger um das Totenfürsorgerecht

Die Gestaltung der Grabpflege obliegt dem Träger des Totenfürsorgerechtsinhabers. Bei der Bestimmung des Rechteinhabers, sowie bei der ausführenden Gestaltung des Grabes ist der letzte Wille des Erblassers von maßgeblicher Bedeutung. (BGH – Urteil vom 26.02.2019 – VU ZR 272/18)

Der Fall

Im vorliegenden Fall verstarb ein Erblasser und hinterließ unter anderem eine Tochter und eine Enkelin. Der Erblasser wurde nach seinem Tod in einem Baumgrabstätte bestattet. Bei einer solchen Baumgrabstätte handelt es sich um eine um einen Baum angeordneten Grabstätte, die lediglich durch eine Gedenktafel ausgestattet ist. Weiterer Grabschmuck war bei einer solchen Grabstätte durch die Friedhofssatzung jedoch untersagt.

Zu viel Grabschmuck

Die Enkelin missachtete dieses Verbot jedoch und schmückte die Grabstätte sehr üppig nach eigenem Ermessen. Dagegen versuchte die Tochter des Erblassers erst außergerichtlich und anschließend gerichtlich anzugehen. Die Tochter versucht in erster Instanz vor dem Amtsgericht ein Unterlassungsanspruch gegen die Enkelin zu erzielen. In erster Instanz scheiterte dieser Versuch jedoch. Erst vor dem Landgericht in zweiter Instanz hatte die klagende Tochter anschließend erfolgt. Das Landgericht verurteilte die Enkelin zur Unterlassung von zukünftiger Grabdekoration.

Unterlassungsanspruch vor dem BGH

An dieser Stelle sollte die Angelegenheit jedoch noch kein Ende finden. Die Enkelin legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision zum BGH ein. Der BGH wies die Revision zulasten der Enkelin ab. Nach Ansicht des BGH habe das Landgericht richtigerweise der Tochter einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. Da es sich im vorliegenden Fall um die Grabpflege des Erblassers handelte, sei das Totenfürsorgerecht der entscheidende Schlüssel für die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs.

Das Totenfürsorgerecht

Demjenigen, dem das Totenfürsorgerecht zusteht, steht das Recht zu, die Art und den Ort der Bestattung zu wählen. Darüber hinaus gehört auch die spätere Pflege des Grabes zu den Rechten und Pflichten des Totenfürsorgerechtsinhabers. Wird wie vorliegend der rechtmäßig geschaffene Zustand des Grabes durch einen Dritten beeinträchtigt oder verändert, so steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch zu.

Rückgriff auf den letzten Willen

Wer Träger des Totenfürsorgerechts ist, bestimmt sich vorrangig nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen. Im vorliegenden Fall konnte die Tochter bereits im vorinstanzlichen Verfahren darlegen, dass ihr die Pflege der Grabstätte durch ihre Eltern anvertraut wurde. Zudem widersprach der durch die Enkelin niedergelegte Grabschmuck dem letzten Willen des Erblassers. Der Erblasser hatte sich ausdrücklich eine schlichte und naturnahe Grabstätte gewünscht.

Aus diesen Gründen erhielt der BGH das Urteil des Landgerichts aufrecht. Im Ergebnis konnte die Tochter den Unterlassungsanspruch durchsetzen und die Enkelin musste den Grabschmuck entfernen.

Jetzt anrufen & beraten lassen

Sie erhalten von uns einen individuellen Beratungstermin innerhalb von 24 Stunden